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aus eidgenössische» und kantonalen Kassen, gegen sofortige Vergütung in französischem Gelde,zum Behufe der alsbaldigen Verwendung zur Fabrikation der neuen Billonmünzen;'
5. Kontrahirung eines Anleihens von IV 2 Millionen Franken auf dem Wege öffentlicher Sub-mission und Leistung eines einstweiligen Vorschusses von 200000 Fr. aus der eidgenössischenStaatskasse gegen Verzinsung;
6. Genehmigung einer vom Experten entworfenen Tabelle als vorläufige Basis für die Ermitt-lung der Verlustbetreffnisse der Kantone auf ihren alten Münzen;
7. Genehmigung der Expertenvorschläge über die Komptabilitätseinrichtungen;
8. Genehmigung eines als Basis für die Vertheilung der neuen Münzen an die Kantone dienen-den Tableau, gegründet aus die Bevölkerung und die eidgenössische Geldskala, welches Tableaudann durch die später beschlossenen Mehrprägungen und durch die jeweiligen Bedürfnisse dereinlösenden Kantone modifizirt wurde;
9. Promulgirung eines Einlösungs- und Einschmelzungsreglements.
Die wichtigsten Bestimmungen des Reglements vom 11. März 1851 über die Einlösung deralten Münzen sind folgende:
Art. 1. Die schweizerische Münzkommission bezeichnet jeweilen die Kantone und den Zeitpunkt,in welchem die Einlösung in denselben stattzufinden hat.
Art. 2. In jedem Kanton, wo die Einlösung ausgeschrieben wird, findet dieselbe, gleichzeitigstatt^für alle in demselben vorhandenen Gcldsorten (Gold, Silber, Billon und Kupfer).
Der Termin, in welchem die Einlösung zu geschehen hat, ist auf 2 Monate festgesetzt.
Art. 3. Mit dem Beginne des Einlösungstermins tritt für den betreffenden Kanton der neueschweizerische Münzfuß in Kraft und die alten Münzen bekommen für Jedermann Kurs in neuerWährung nach den Ansätzen des Auslösungstarifs. Nach Verfluß des ersten Monats des Einlösungs-termins ist außer den Einlösungs- und den eidgenössischen Post- und Zollkassen Niemand gehalten,die alten Münzsorten zu irgend einem Kurs an Zahlung zu nehmen. — Nach Verfluß des zweitenMonats sind sie gänzlich auch für jene Kassen außer Kurs gesetzt.
Art. 4. Die Kasse der schweizerischen Münzkommission wird den Kantonen für die Einlösungdie erfordrlichen Vorschüsse machen.
Art. 5. Falsche oder gänzlich abgeschliffene Münzen werden von den Einlösungskassen zurück-gewiesen, ebenso helvetische Münzen unter dem Werthe eines Frankenstücks.
Art. 6. Die schweizerische Münzkommission wird in je einem Kanton nur mit Einer von derbetreffenden Kantonsregierung hiezu bezeichneten Kasse in Recknung trete».
Art. 7. Die eingezogenen alten Münzen werden an die Kasse der schweizerischen Münzkommis-sion in Bern übersandt.
Art. 8 und 9 enthalten die Vorschriften über die Verpackung und Versendung u. s. f.
Aus dem Reglement vom 11. März 1851 über die Einschmelzung dürften folgende Bestim-mungen die wichtigsten sein:
Art. 1. Die Münzen werden vom Rechnungsdepartement sortirt, nach den Kantonen und demWerth gezählt und gewogen und mit Bordereaux dem Schmelzvorstand abgeliefert.
Art. 2. Die Schmelzkommissäre nehmen über Sorten, Ursprung, Zahl und Gewicht ihrenVerbalprozeß auf.