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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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110
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der Güte des Metalls, über Erwarten niedrigen Nettopreise von Fr. 21. 36 per Kilo verpflichtete,welcher Preis durch den Transport bis Straßburg um 19 R. per Kilo erhöht wurde.

Als eine die Münzeinlösung vorbereitende Maßregel, geeignet, das Publikum zur Zeit derselbenvor Verlusten zu sichern, beschloß der Bundesrath am 6. März die Außerkurssetzung bei deneidgenössischen Kassen der i/jBrabanter, der Dreibätzner und aller kleineren deutschenSorten, welcher Beschluß mit dem 1. April in Kraft trat. Von diesem Beschlusse wurden indessendie eidgenössischen Kassen der fünf nordöstlichen Kantone Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen , Appen-zell und Graubünden , in Betracht des dort herrschenden Mangels an schweizerischen Scheidemünzenund der besondern Verkehrsverhältnisse ausgenommen. In Folge dessen zogen sich die erwähnten,in den letzten Jahren sogar in den westlichen Kantonen der Schweiz in großer Menge zirkulirendenMünzen sehr bald in ihr Vaterland zurück.

Ferner genehmigle der Bunvesrath zu verschiedenen Zeiten die ihm von den Kantonen vor-gelegten Münzreduktionsgesetze nach 8 8 Satz 2 des Bundesgesetzes über das eidgenössische Münz-wesen vom 7. Mai 1850.

Da in dem früher von der Regierung von Bern der Eidgenossenschaft eingeräumten Theile derehemaligen Berner Münzstätte die für die Geldgewölbe und Bureaux nöthigen Lokalitäten nichtvorhanden waren, so wurden die im sogenannten Wohngebäude der Münzstätte gelegenen Geld-gewölbe und Bureauxlokale bei der Regierung von Bern und zwar unentgeldlich beansprucht, indemder Bundesrath der Ansicht war, es müsse Bern in Folge der bei der Wahl der Bundesstadt über-nommenen Verpflichtungen das gesammte für Ausübung des Münzregals nöthige Lokal, so weitsolches vorhanden sei, unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Regierung von Bern entsprach diesemBegehren, jedoch nur unter Verwahrung ihrer Rechte, laut welchen sie nur zur Einräumung desArbeitsgebaudes in der ehemaligen Münzstätte sich verpflichtet glaubte.

Am 11. März 1851 beschloß der Bundesrath, meist in Uebereinstimmung der vom Expertenausgearbeiteten und von der Münzkommission begutachteten Entwürfe und Organisationspläne fol-gende weitere Vorbereitungen für den Beginn der Münzeinlösung zu treffen:

1. Aufstellung zweier eidgenössischer Kommissarien (mit einem Taggeld von Fr. 12) zur Wahrungder kantonalen Interessen bei Einschmelzung der alten Münzen, d. h. mit der Aufgabe, diegenaue Sortirnng nach Kanton und das Rohgewicht der Münzen, so wie das Gewicht derdaraus erhaltenen Barren zu konstatiren und hierüber, so wie über Stückzahl und Feingehaltder eingeschmolzenen Münzen Vcrbalprvzeffe zu erlassen;

2. Ernennung eines Hauptkassiers und Bureauchefs mit einer Besoldung von Fr. 3000 undgegen eine Bürgschaftsleistung von Fr. 20000 (welche Bürgschaftsleistung schon unterm 21.Januar für denselben Betrag vom eidgenössischen Münzwardein eingefordert worden war),ferner eines Buchhalters und Unterkassicrs und eines nach Bedürfniß zu vergrößernden Per-sonals an Revisoren und technischen Arbeitern;

3. Vertheilung der Arbeiten unter ein Rcchnungs- und ein Schmelzungsdepartement, welch' erstermder Hauptkassier, letzterm der Münzwardein, beide aber unter der Leitung der Münzkommissionvorzustehen haben;

4. die der Einwechslung der alten Münzen gegen neue vorangehende Einlösung und Rückziehungaus der Zirkulation von etwa >/e des vorhandenen alten Billons, so weil dieses erhältlch sei,