auf 1 Mm. zu gleichem Preise zu vergüten, die schweizerische Münzkümmisfion genießt aber den-noch die obige Goldprämie von Fr. 9. 66 °/oo- Somit erhält das Pariserhaus für Affinirungskostendas in den Barren enthaltene Kupfer und 1 Mm. Goldgehalt.
Die zu affinirende tägliche Quantität ist auf 150 Kilo festgesetzt, im mittleren Silbergehaltwenigstens 700 Mm. erreichend; die schweizerische Münzkommission wird für ihre Sendung zwei Tagenach Empfang der Barren in Paris kreditirt.
Die Silberlieferungen in die Münzstätte in Paris behufs Prägung der neuen schweizerischenMünzen werden dagegen von dem nämlichen Hause im gesetzlichen Feingehalt von 900 Mm. eben-falls zum Tageskurse gemacht, ohne Vergütung für das zuzusetzende Kupfer.
Für diese Operation erhalten jedoch die Ve. Lyon Niemand et Fils o/^ Provision undsollte die Quantität des von der Schweiz erhaltenen Silbers die an die Münzstätte Paris gelieferteQuantität übersteigen, so würde auf dem Mehr die Provision von '/z °/o ebenfalls erhoben.
Im April faßte der Bundesrath den Beschluß, daß von allen Sorten der eingehenden altenMünzen eine gewisse Anzahl, und zwar 25 Stück der Gold-, 50 der Silber- und 100 der Billon-und Kupsersorten jedes Kantons zum Behuf von Sammlungen zurückgelegt werden sollten, damitden Wünschen kantonaler Behörden, Museen, Privaten u s. f. nach solchen Sammlungen Genügegeleistet und auch dem eidgenössischen Archive eine solche übergeben werden könne. Nicht leicht könnenin einem Lande Sammlungen früherer Münzen von eben so großem Interesse sein, wie in derSchweiz , und man wird nach einer Reihe von Jahren Mühe haben, zu begreifen, wie es nur mög-lich war, bei der bisherigen endlosen Mannigfaltigkeit im Münzwesen sich zurecht zu finden.
Es wurde diesem Beschlusse dann auch in der Weise Folge gegeben, daß zu Ende des Jahresder Werth der zurückgelegten Münzen bereits auf Fr. 25000 sich bestes und noch fortwährend ver-mehrt und vervollständigt wird.
In Ausführung der Art. 11—13 des Münzausführungsgesetzes vom 7. Mai 1850 beschloßferner (am 28. Mai) der Bundesrath, die Verlustbetreffnisse der Kantone auf ihren alten Münzenin der Weise zu erheben, daß jeweilen, wenn für den Nennwerth von zirka Fr. 50000 Münzeneines Kantons eingeschmolzen worden, seien dieselben nun von dem betreffenden Kantone selbst odervon anderer Seite her eingegangen, der ungefähre Metallwerth derselben vorläufig ermittelt unddie Kantone für die Differenz zwischen dem Nenn- und Metallwerthe, also für den Verlust auf diesenMünzen belangt werden, nachdem jedoch von diesem Verlust noch ein verhältnißmäßiger Antheilder Kantone an dem Gewinne auf den neuen Münzen abgezogen worden. Die Deckung für dieseVerlustbetrcffnisse könne durch Baarsendungen geschehen oder aber durch Obligationen bis auf dieDauer von 10 Jahren ausstellbar; die Obligationen seien zu verzinsen von der Mitte des Zeit-raumes an, der zwischen der ersten und letzten Einschmelzung, die eine Verlustrechnung zusammenausmachen, verfließt.
Beim Herannahen der Münzeinlösung in der Mittelschweiz wurde von verschiedenen Seiten derWunsch ausgesprochen, es möchte der Bundesrath die deutschen Silbersorten tarifiren, oder es möchtederselbe wenigstens angemessenen obligatorischen Tarifirungen der Kantone die Genehmigungertheilen.
Es glaubte der Bundesrath dem erstem Begehren nicht entsprechen zu können, weil nach § 36der Bundesverfassung eine Tarifirung Sache der Bundesgesetzgebung ist, und dieses Recht durch