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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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die letzter» dem Bundesrath nicht übertragen worden ist. Eben so wenig glaubte er berechtigtzu sein, eine obligatorische Tarifiruug der Kantone zu genehmigen, als im Widerspruch stehendmit 8 8 des Bundesgesetzes über das eidgenössische Münzwesen vom 7. Mai 1850. Wenn auchunter gewissen Umständen nach § 9 desselben Gesetzes der Bundesrath ermächtigt ist, fremde Sor-ten zu tarifiren, so muß bemerkt werden, daß zur Zeit diese Umstände nicht vorhanden waren undjedenfalls eine solche Tarifirung, wie der Gesctzesartikel ausdrücklich sagt, nur für die öffentlichenKassen der Eidgenossenschaft Geltung hätte und somit nicht allgemein obligatorisch wäre.

Hingegen nahm der Bundesrath keinen Anstand, unverbindliche, vorübergehende Tarifirungdeutscher Silbersorten in einer ihrem Gehalte entsprechenden Werthung nach § 22 des Bundesgcsetzesüber die Ausführung der schweizerischen Münzreform vom 7. Mai 1850 zu genehmigen. In Folgedessen wurde für die Uebergangsperiode von mehreren Kantonen der Mittelschweiz:

der Brabanterthaler zu Fr. 5. 67; das Guldenstück zu Fr. 2. 10, das Zweiguldenstück znFr. 4. 20; der Zwanziger zu 81 R. in dem Sinne tarifirt, daß einerseits diese Werthung nieüberschritten werden dürfe, anderseits aber Niemand zur Annahme solcher Sorten angehalten wer-den könne.

Hatte die Münzkommission bei den Beschlüssen, über welche bisher referirt worden, nur einebegutachtende oder beantragende Stellung eingenommen, so war sie dafür direkt im Bereiche derihr ertheilten Kompetenz thätig, wie folgt.

Durch ein Zirkular, mit dem gleichzeitig die Münzkommission vom schweizerischen Finanzdepar-tement bei den Kantonen akkreditirt wurde, machte sie letztere mit dem Gange bekannt, den sie beider Einlösung befolgen werde, und frug die Kantone an, ob sie bei Einschmelzung ihrer Münzendurch besondere Dclegirte sich vertreten lassen wollten; ganz besonders wünschte sie durch dieses Zir-kular in Erfahrung zu bringen, welche Kantone und in welchem Maße dieselben im Falle wären,aus öffentlichen Kassen Billonmünzen vor dein eigentlichen Beginne der Einlösung zu erhebenund (gegen sofortige Vergütung in französischem Gelde nach dem Tarifansatze) zum Behuf der so-fortigen Einschmelzung und Versendung nach Straßburg nach Bern zu liefern, und trachtete durchNachweis des Vortheils, der in dieser Verwendung gegenüber dem Ankauf neuer Metalle zur Fabri-kation des ersten Theils der neuen Billonmünzen lag, die Kantone zu möglichst starken Sendungenzu veranlaßen. Ein ähnliches Gesuch stellte die Münzkommission an das schweizerische Finanz-departement, damit auch die schweizerischen Post- und Zollkassen das eingehende und entbehrlicheBillon sofort einlieferten.

Es hatte diese vorläufige Einlösung noch überdicß den Vortheil, daß das beim Revidiren undEinschmelzen nöthige Personal von Angestellten nach und nach und bevor die Aufgabe zu großwurde, eingeübt werden konnte.

In einem spätern Zirkular, bei Anlaß der Beglaubigung der Unterschrift des mit Führung derlaufenden, die Geldeinwechslung betreffenden Korrespondenz beauftragten Hauptkassiers, gab dieMünzkommission den Kantonen Kenntniß vom damaligen Stande der Münzangelegcnheit, indemdamals, im April, im größten Theile der Schweiz dem Beginne der Einlösung mit großer Un-geduld entgegengesehen wurde; gleichzeitig machte sie auch die Kantonsregierungen mit dem bundes-räthlichen Beschlusse über den Einlösungstarif und das für die Viersrankenstücke zu bezahlende Agiobekannt.