129
Diese Bestimmung gilt auch für die von andern Staaten in vollkommener Uebereinstimmungmit den entsprechenden französischen Münzsorten ausgeprägten Goldmünzen.
Der Bundesrath wird nach vorheriger Untersuchung bestimmen, welche ausländischen Gold-münzen vorstehenden Bedingungen entsprechen und als gesetzliches Zahlungsmittel anzuerkennen sind.
Art. 2. Die Zweifranken-, Einsranken- und Halbfrankenstücke werden fortan als bloße Silber-scheidemünzen ausgeprägt; sie erhalten, wie die bisherigen Stücke, so viel Mal das Gewicht vonfünf Grammen als ihr Nennwerth es ausspricht; dagegen sollen sie nur acht Zehntheile (s/i«) seinesSilber enthalten.
Art. 3. Die erlaubte Fehlergrenze im Feingehalt wie im Gewichte der neuen schweizerischenZweifranken-, Einfranken- und Halbfrankenstücke ist die in den Art. 5 und 6 des Bundesgesetzesüber das eidgenössische Münzwesen vom 7. Mai 1850 festgesetzte.
Der Durchmesser dieser Münzen verbleibt der gleiche, wie für die entsprechenden bisherigenschweizerischen Münzsorten.
Art. 4. Niemand ist gehalten, mehr als zwanzig Franken an Werth in Silberscheidemünzeanzunehmen.
Art. 5. Der Bundesrath wird entscheiden, ob und welche fremde Silbertheilmünzen im Verkehrzuzulassen seien.
Art. 6. Die nach dem Gesetze über das eidgenössische Münzwesen vom 7. Mai 1850 aus-geprägten schweizerischen Silbermünzen von Zwei-, Ein- und Halbfranken sind in den vom Bundes-rath zu bestimmenden Fristen und Formen aus dem Verkehr zurückzuziehen. — U. s. f.
Unterm 31. Januar 1860 wurde dann der Bundesrath von der Bundesversammlung ermäch-tigt, im Laufe des Jahres 2,000000 Zweifrankenstücke und 1,000000 Einfrankenstücke schlagen zulassen, und demselben den erforderlichen Nachtragskredit von 4,324850 Fr. bewilligt.
Unterm 2. März 1860 beschloß der Bundesrath, daß von auswärtigen Goldmünzen zu ihremNennwerthe als gesetzliches Zahlungsmittel angenommen werden sollen:
Von Frankreich : Die Hundertfrankcnstücke,
- Fünfzigfrankenstücke,
-- Vierzigfrankenstücke,
- Zwanzigfrankenstücke,
- Zehnfrankenstücke,
- Fünffrankenstücke.
Ausgenommen sind einzig die Zwanzigfrankenstücke von Ludwig dem Achtzehnten mit derJahreszahl 1814 , so wie die Zehn - und Fünffrankenstücke mit der Jahreszahl 1854, welche inFrankreich außer Kurs gesetzt sind.
L. Don Sardinien: Die Hundertfrankenstücke,
- Achtzigfrankenstücke,
- Fünfzigfrankenstücke,
- Vierzigfrankenstücke,
- Zwanzigfrankenstücke,
- Zehnfrankenstücke.
Als Vervollständigung obiger Schlußnahme vom 2. März 1860 beschloß dann der Bundes-
17