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rath am 11. Mai 1860, daß von den als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannten französischen Goldmünzen als nicht vollgewichtig ausgenommen sein sollen diejenigen Zwanzigfrankenstücke vonLudwig dem Achtzehnten von den Jahrgängen 1814 und 1815, welche nicht das Zeichen des Gra-veurs (unten am Aversbild) tragen, so wie die Zehn - und Fünffrankcnstücke mit der Jahreszahl1854, die in Frankreich selbst außer Kurs gesetzt sind.
Mit Rücksicht auf Art. 2 des neuen Münzgesetzes vom 30. Januar 1860 beschäftigte sich diedazu bezeichnete Münzkommission mit der Einleitung zu Anfertigung neuer Münzstempel für diezu prägenden Ein- und Zweifrankenstücke, und schloß am 19. März mit Herrn Bovy, Münzgraveurin Genf , einen Vertrag ab, zufolge welchem die Zweifrankenstempel bis Ende Mai und die Ein-frankenstempel bis Ende September abgeliefert werden sollten. Die erstem langten gegen Mitte Juniin Bern an, und die Münzstätte, welche unterdessen mit dem Zubereiten von Platten beschäftigt war,machte sogleich eine kleine Probe mit den neuen Stempeln; allein man mußte gewahr werden, daßdas Gepräge weder ganz tadellos ausgeführt, noch überhaupt geeignet war, die Prägungen damitfortzusetzen. Unter diesen Umständen und namentlich mit Rücksicht auf den täglich wachsenden Münz -mangel und den mit der Anfertigung neuer Stempel verbundenen abermaligen Zeitverlust vonwenigstens drei Monaten, beschloß der Bundesrath, die Prägung mit den vorhandenen, von HerrnMünzdirektor Korn seiner Zeit neu gravirten Helvetiastcmpeln vornehmen zu lassen und der Bundes-versammlung in einer besondern Botschaft die Gründe dafür aus einander zu setzen, worauf dieAufhebung des betreffenden Artikels durch Beschluß vom 10. Heumonat aufgehoben wurde. Mit derin Art. 6 des neuen Münzgesetzes vorgeschriebenen Zurückziehung der nach dem Münzgesetz vom7. März 1850 ausgeprägten Silbertheilmünzen glaubte der Bundesrath im Hinblick auf den all-gemein herrschenden Münzmangel, für einstweilen ebenfalls noch nicht beginnen zu sollen. Indessenwurde den eidgenössischen Kassenbeamten, den Zoll- und Postbureaux die Weisung ertheilt, die ein-gehenden, der Einziehung unterliegenden Geldsorten zurückzuziehen und der Bundcskasse zukommenzu lassen.
Die Einführung der eidgenössischen Münzreform im Kanton Zürich .
Durch das oben erwähnte Bundesgesetz vom 7. Mai 1850 wurde der Große Rath des Kan-tons Zürich veranlaßt, unter Genehmigung des Bundcsrathes unterm 28. Januar 1851 ein Gesetzbetreffend den Reduktionsfuß für Umwandlung der im Kanton Zürich bestehenden Geldverträge indie neue eidgenössische Währung — und gleichzeitig auf den Antrag des Regierungsrathes einen* Beschluß, betreffend die Tarifirung des Fünffrankenthalers zu erlassen. *
Dieser Antrag, der dann auch vom Großen Rathe mit großer Mehrheit zum Beschluß erhobenwurde, geht dahin, daß der französische Fünffrankenthaler zu 2'/, alte Zürcher Gulden oder 7 Füns-frankenthaler — 15 alte Zürcher Gulden tanfirt werden.**