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räthlichen Beschlusses in Kraft tritt, werben alle Münzen, die nicht auf dem neuen eidgenössischenMünzfuß beruhen, außer Kurs gesetzt rc.
8 3. Verträge, die nach Jnkrafttretung dieses Gesetzes in bestimmte» fremden Münzsorten oderWährungen abgeschlossen worden, sind ihrem Wortlaute nach zu halten. Jedoch dürfen Lohnverträgenur auf den gesetzlichen Münzfuß abgeschlossen und Löhnungen nur in gesetzlichen Münzsorten aus-bezahlt werden.
8 4. Lohngeber (Dienstherren, Fabrikinhaber u. s. f.), welche die Vorschrift des z 3 übertreten,sind mit einer Buße von 4—1000 Fr. zu belegen.
8 5. Von dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Währung sind alle von den Notaren inden Psandbüchern zu fertigenden Geldverträge in neuer Währung abzuschließen. Aelterc Schuld-verträge umzuschreiben, ist nicht geboten; jedoch sollen alle in Folge derselben zu leistenden Zahlun-gen in neuer Währung nach dem im Gesetz vom 28. Januar 1851 festgesetzten Reduklivnsfuß statt-finden.
Der Zeitpunkt, von welchem an alle öffentlichen Rechnungen in neuer Währung zu führensind, wird von dem Regierungsrathe festgesetzt.
8 6. Die in alter Währung gesetzlich bestimmten Besoldungen, Ruhegehalte, Bürgschaften,Bußen, Abgaben, Steuern, Assekuranzsummcn, Schulgelder, Sporteln, Gebühren und Kompetenz-bestimmungen sind nach den amtlichen Reduknonstabellen in neue Währung umzusetzen. — DerNegiernngsrath wird ermächtigt, wenn sich in Folge dieser Reduktion besonders unbequeme Ansätzeergeben, dieselben unter möglichst geringer Abweichung von der richtigen Reduktion abzurunden.
(Folgen einige Uebcrgangsbestimmungen bis 31. Dezember 1852.)
Im Laufe des Jahres 1851 wurden sukzessive für zirka 214000 Fr. an zürcherischen Geld-sorten an die eidgenössische Münzkommission eingesandt.
Unterm 2. März 1852 beschloß nun der schweizerische Bundesrath:
Art. 1. Die amtliche Einlösung der alten schweizerischen Münzen in den Kantonen Zürich (und Schasshausen) beginnt den 15. März dieses Jahres für alle alten in Art. 1 der Verordnungvom 11. März 1851 erwähnten Münzen.
Art. 2. Von und mit dem 15. März 1852 tritt der neue schweizerische Münzfuß in Kraft inden Kantonen Zürich (und Schaffhausen ), und die alten Münzen erhalten fortan nur den Kurs derneuen Währung.
Art. 3. Von und mit dem 15 April 1852 sind nur die Einlösnngs-, Post- und Zollkassenin diesen Kantonen gehalten, die alten schweizerischen Münzen an Zahlungsstatt anzunehmen, währendsonst Niemand zu deren Annahme zu was immer für einem Ansatz verpflichtet ist.
Art. 4. Vom 15. Mai 1852 an treten die alten schweizerischen Münzen in den^ KantonenZürich (und Schafshausen) auch bei den Einlösungs-, Post- und Zollkasscn außer Kurs.
Art 5. Die Einlösung erfolgt in den genannten Kantonen nach dem Einwcchslungs- oderEinlösungstarif der schweizerischen Münzen, wie er am 2tt. März 1851 und 21. Januar 1852vom Bundesrath festgesetzt wurde und zwar gegen gesetzliche Münzsorten und nach dem neuenMünzfüße. — U. s. f.
Der Regierungsrath des Kantons Zürich verordnete nun in Hinsicht auf den obigen BundcS-beschluß unterm 2. März 1852: