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8 1. Für die Einlösung der alten schweizerischen Münzen gegen neues Schweizergeld wird inZürich ein Zentralbureau und in jedem Bczirkshauptort ein Bezirksburcau errichtet.
8 2. Das Zentralbureau steht unter direkter Leitung des Staatskassicrs. Jedem Bureau stehtein verantwonlicher Chef vor. — Den Chefs der Bezirksbureaux ist gestattet, unter eigener Ver-antwortlichkeit, so weit nöthig, Gehülfen beizuziehen. Sämmtliche Bureauchcfs und die übrigen An-gestellten haben, so weit die Direktion der Finanzen mit Beisitzern es für nöthig erachtet, genügendeKaution zu leisten.
8 3. Jeder Chef eines Bezirksbureau erhält ein Taggeld von 10—12 Fr., so wie die Ver-gütung nothwendiger Auslagen. Die Entschädigung aller übrigen Angestellten und Gehülfen wird vonder Finanzdirektion uyd Beisitzern nach Maßgabe der Umstände bestimmt.
8 4.Die Gemeinden haben unentgeldlich für zweckdienliche Lokale zu sorgen.
8 5. Die Finanzdirektion mit Beisitzern wird die nöthigen Instruktionen für sämmtliche An-gestellte der Einlösungsbureaux erlassen.
Zugleich wurde vom Regierungsrathe die Zusammenstellung aller wichtigern, die Münzreformbetreffenden Verordnungen u. s. f. beschlossen * und folgende Vollziehungsmaßregeln getroffen:1. Die Aufstellung eines besondern Tarifs für die Einlösung der Zürchennünzen. 2. Die Ueber-tragung der Einwechslung von schweizersichen Billon- und Kupsersorren gegen Silbersorten an dieStaatskassaverwaltung.** 3. Die Errichtung eines Zentralbureau und von 11 Bezirksbureaux fürdie Einziehung der alten schweizerischen Münzen im Kanton Zürich . *** 4. Verfügungen betreffenddie Reduktion der gesetzlichen Besoldungen, Ruhegehalte, Bürgschaften, Bußen, Abgaben, Steuern,Assekuranzsummen, Schulgelder, Spötteln, Gebühren und Kompetenzbeslimmungen in neuer Wäh-rung. -h 5. Der Abschluß der Kassabücher der Verwaltungsbeamten und die Ablieferung ihrer Baar-saidi an die Staatskasse. 6. Die Festsetzung des Beginnes der Rechnungsführung in neuer Wäh-rung (auf den 15. März 1852). fh 7. Die Bestimmung des Tages, an welchem der ermäßigtePreis des Kochsalzes ins Leben treten soll (auf den 1. April 1852). 8. Die Tarifirung der deut-schen Geldsorten. 9. Verordnung betreffend die Führung der öffentlichen Guts- und Vormund-schaftsrechnungen, in welche die Periode des Ueberzanzes in die neue Währung fällt (vom 6. Mai1852). *f 10. Die Anordnung einer nachträglichen Münzeinlösung vom 15. bis 31. Augst -monat. *1"k
* S. Amtsblatt Jahrz. 1852 Nr. 19 S. 99.
** S. Amtsblatt 1852 Nr. 19 S. 101.
*** Amtsblatt Nr. 19 S. 100.
Amtsblatt Nr. 19 S. 100.
-k-j- Amtsblatt Nr. 19 S. 101.
-j-j-j- Amtsblatt Nr. 21 S. 101.
*-h Amtsblatt Nr. 39 S. 258.
Amtsblatt Nr. 64 S. 384.