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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
Entstehung
Seite
141
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Amt-blatt

1851.

Reduktionstabellen der Fünffrankenthaler in Zürcher , Reichs- und neuer Schweizerwährung Nr. Seite.Beilage zu. 9.

Amtliche Reduktionstabelle für den täglichen Verkehr im Kanton Zürich . Beilage zu 22.

1852.

Beschluß betreffend Zusammenstellung aller wichtigen, die Münzreform betreffenden Ver-ordnungen u. s. f. vom 2. März 1852 . 19. 99.

Verordnung über die Einziehung der alten schweizerischen Münzen im Kanton Zürich

vom 2. März 1852 . 19. 100.

Beschluß betreffend Vollziehung des § 1 des Gesetzes betreffend die Ausführung der

schweizerischen Münzreform vom 2. März 1852 . 19. 101.

Beschluß betreffend die Reduktion der gesetzlichen Besoldungen, Ruhegehalte, Bürgschaften,

Bußen, Abgaben, Steuern, Assekuranzsummen, Schulgelder, Sporteln, Gebühren' und Kompetenzbestimmungen in neuer Währung vom 2. März 1852 .... 19. 100.

Beschluß, durch welchen die Staatskassaverwaltung mit Einlösung von Billon - und

Kupfermünzen beauftragt wird, vom 2. März 1852 . 19. 101.

Beschluß betreffend den Beginn der Rechnungsführung in neuer Währung vom 4. März 1852 19. 101.Verordnung betreffend Tarifirung der deutschen Silbersorten vom 9 März 1852 . . 21. 121.

Verordnung betreffend die Führung der öffentlichen Guts- und Vormundschaftsrechnun-gen, in welche die Periode des Ueberganges in die neue Währung fällt, vom

6. Mai 1852 . 39. 258.

Beschluß betreffend Vollziehung des Art. 2 der Verordnung des schweizerischen Bundes-rathes vom 23. Heumonat 1852 über nachträgliche Münzeinlösung in der ganzenschweizerischen Eidgenossenschaft vom 7. August 1852 .04. 384.

III.

Das eidgenössische Polytechnikum.

Im Februar 1854 wurde bekanntlich von den eidgenössischen Bundesbehörden nach schweremKampfe, nachdem die Errichtung einer eidgenössischen Universität abgelehnt worden war, die Grün-dung einer eidgenössischen polytechnischen Schule beschlossen. Am 4. Februar wurde nämlich dasbezügliche Gesetz im Ständeralh mit 27 gegen 12 Stimme», und am 7. Februar auch im National-rath mit 63 gegen 25 Stimmen angenommen. *

Es wurde hierauf an die Regierung des Kantons Zürich die Anfrage gestellt, ob sich dieselbezu Uebernahme der in Art. 40 des Gesetzes geforderten Verpflichtungen verstehen würde für denFall, daß der Sitz der zu gründenden Anstalt nach Zürich verlegt werden sollte.

* Ueber den Wortlaut des Gesetzes verweisen wir auf das Bundesblatt, die N. Zürcher Zeitung und im Auszug aufNr. 8 der Freitag-zeitung vom 10. Februar 1854.