142
Diese Verpflichtungen sind im Wesentlichen folgende:
1. Die dem Kanton Zürich (beziehungsweise der Stadt Zürich ) gehörenden wissenschaftlichenSammlungen der zu gründenden Anstalt zu freier Benutzung unentgeldlich zur Verfügung zustellen.
2. Darauf hinzuwirken, daß auch die im Eigenthum von Korporationen befindlichen wissen-schaftlichen Sammlungen von der eidgenössischen Anstalt ungehindert benutzt werden können.
3. Einen botanischen Garten, der vom Bundesrath genügend anerkannt worden, der eidgenös-sischen Anstalt unentgeldlich anzuweisen.
4. Die ihm zugehörigen Waldungen behufs sorstwirthschaftlicher praktischer Studien unentgeld-lich benutzen zu lassen, ebenso die im Eigenthum von Korporationen befindlichen Waldungen.
5. Im Einverständniß mit dem Bundesrath die erforderlichen Gebäulichkeiten unentgeldlich zurVerfügung zu stellen, gehörig einzurichten und zu unterhalten, und zwar: a. für den Schulrath;b. für die Versammlung der Lehrerschaft und ihrer Abtheilungen; e. für Begehung der Feierlichkeitender Anstalt; <l. für Abhaltung der Vorlesungen; o. für die verschiedenen Arbeiten der Studirendenan der Anstalt; k. für das chemische und physikalische Laboratorium; x. für die Bibliothek; d. fürdie sämmtlichen Sammlungen und Apparate; i. falls es für nöthig gehalten wird, für Werkstättenzu praktischen Uebungen der Studirenden der polytechnischen Schule; Ir. für die Bedienung derAnstalt.
6. Dafür zu sorgen, daß für körperliche Uebungen erforderliche Lokalitäten der Anstalt ohneEntschädigung offen stehen.
7. Dem Bundesrath einen jährlichen Beitrag von (6000 Fr. an die Ausgaben der Anstaltzu leisten.
Diese Angelegenheit wurde nun im April 1854 dem Großen Rath des Kantons Zürich vor-gelegt, welcher sich zur Uebernahme der erforderlichen Bauten und Leistung eines jährlichen Beitragsvon 16000 Fr. bereit erklärte.
Mittlerweile war die Stadt und die umgebenden Gemeinden angefragt worden, was sie andie von dem Staate für das Polytechnikum zu übernehmenden Lasten beizutragen sich entschließenkönnten, worauf Sonntags den 9. April 1854 die Gemeinden Holtingen und Riesbach je 5000 Fr.,Fluntern und Unterstraß je 2000 Fr., Oberstraß 1400 Fr. — ein für alle Mal zu leisten beschlossen.Nachträglich brachte Außersihl auf dem Wege freiwilliger Subskription noch einen Beitrag von750 Fr. als Aversalsumme zusammen. Am 17. April faßte dann auch die Bürgergemeinbe derStadt Zürich den Beschluß, jährlich 4000 Fr. aus ihrem Kantonalschulsteuertilgungsfond auf10 Jahre zuzusichern, mit der Aussicht auf spätere Vermehrung dieser Summe, wenn und insoferndie Einwohnergemeinde (Bürger und sämmtliche Niedergelassene) sich dazu verständigen, den Restder 12000 Fr. sammt der bisher von der Bürgerschaft allein getragenen Hochschulsteuer gemeinsamzu tragen. Dieser Antrag wurde mit 496 gegen 307 Stimmen angenommen.
I» Vollziehung des Großrathsbeschlusses vom 19. April betreffend Uebernahme der Leistungen,welche nach dem Bundesgesetze bezüglich die Errichtung einer polytechnischen Schule gefordert wer-den, machte nun der Regierungsrath die Mittheilung, daß hierorts die durch Art. 40 des erwähntenBundcsgesetzes dem Sitze dieser Anstalt auferlegten Verbindlichkeiten in der Voraussetzung über-nommen werden, daß die polytechnische Schule im Wesentlichen mindestens in der Ausdehnung werde