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Wir fügen hier noch die vom Bundesrath veröffentlichten Urkunden bei, welche auf die Er-werbung und die Schenkung des „Rütli" an die Eidgenossenschaft Bezug haben.
Kaufvertrag.
(Abgeschlossen den 10. November 1859.)
Kund und zu wissen sei, daß zwischen Herrn Michael Truttmann, Landmann zu Uri , alsVerkäufer einerseits und der Tit. schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft — vertreten durch ihrenhierfür bevollmächtigten Aktuar, Herrn Kantonsprokurator I. B. Spyri von Zürich , — als Käuferanderseits, nachfolgender aufrechter, redlicher und unwiderruflicher Markt, Kauf und Verkauf eingegangenund abgeschlossen worden sei.
Es hat nämlich zu kaufen gegeben Herr Michael Truttmann der löbl. schweizerischen gemeinnützigenGesellschaft sein Heimwesen „Rütli" genannt am Vierwaldstättersee , in der Gemeinde Seelisberg gelegen,bestehend in Haus, Gaben, Quellenhütte und in einem Stück Land laut Vermessung des Herrn Inge-nieur I. Schürmann mit einem Flächeninhalte von 10^/j Jucharten 11 Ruthen und 66 Ouadratfußen,sr grenzt nid sich an den Vierwaldstättersee, sonst allseits theils an Bezirks- theils an Gemcindswald,für und um Fr. 55000, sage
Schweizerfranken fünfzigund fünf Tausend,welche die schweizerische gemeinnützige Gesellschaft als Käuferin dem Herrn Verkäufer zum Theil schonausgerichtet und das klebrige noch Morgen (St. Martinstag 1859) an baarem Gelde entrichten undbezahlen wird, auf welchen Tag auch der Antritt des Käufers festgesetzt ist.
Dieses Heimwesen „Rütli" sammt Gebäulichkciten ist Eigen, frei, ledig und los und nichtsals allgemeine Landsteuer verkümmert.
Als weitere Kaufvertragsbedingungen sind sodann noch festgesetzt und angenommen worden:
1) Die Familie Truttmann hat das Vorrecht das verkaufte Gut um einen jährlichen Zins vonFr. 600 sage Schweizerfranken sechshundert in Pacht zu nehmen. Ein besonderer Pachtvertragwird die Pflichten des Pächters feststellen. Mit dem Tode der Eltern Truttmann erlischt diePacht, kann aber erneuert werden.
2) Der Verkäufer verpflichtet sich, das Kaufobjekt frei, ledig und eigen an die Käuferschast zuübertragen, sowie ihr alle auf das Gut bezüglichen Urkunden und Schriften zu übergeben.
3) Insofern sich in Folge dieses Kaufvertrages und über die Auslegung desselben Anständeerheben sollten, so werden dieselben durch ein Schiedsgericht ausgetragen. Für dasselbe ernenntjeder der Kontrahenten ein Mitglied. Der Obmann wird von beiden Richtern und insofernsie sich auf denselben nicht einigen können, durch den jeweiligen Präsidenten des Bundes-gerichtes bestimmt.
Hiermit übergibt Herr Verkäufer Truttmann der löbl. schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaftals Käuferin das vorbemeldete Haus und Gut „Rütli" mit Recht und Gerechtsamen, Nutzen undBeschwerden, Dach und Gemach, Grund und Boden, Ein- und Ausgang in Ziel und Märchen, über-haupt alles so, wie er und vorige Besitzer desselben solches inne gehabt, genutzt und ruhig besessen haben,und setzt dieselbe in dessen Besitz so ein, daß sie damit in ihrem Gefallen schalten und walten kann,wie mit anderem ihrem Eigenthum ohne Jemandes Einsprache oder Widerrede.
Zu Urkund und Bekräftigung dessen hat der unterzeichnete geschworne Landschreiber diesen Kaufbrief
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