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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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218
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auf beidseitige Angabe und Verlangen, also gefertigct, unterschrieben und mit dem Sigill der Standes-kanzlei von Uri versehen, jedoch ihm und den Deinigen durchaus ohne Schaden und Nachtheil.

Gegeben zu Altdorf , den 10. November 1859.

(ll. 8.) Franz Lusser zu Uri , Landschreiber.

Empfangsbescheinigung.

Daß laut vorgewiesener Quittung des vorbemeldten Herrn Verkäufers Michael Truttmann derganze Kaufpreis im Betrage von Fr. 55000 sage Schweizcrfranken fünfzig und fünftausend, ausgerichtetund bezahlt sei, bescheinigt amtlich

Altdorf den 28. Februar 1860.

(ll. 8.) Der Landschreiber: Franz Lusser.

Schenkungsurkunde(Ausgefertigt in Altdorf den 2. Juli 1860.)

Kund und zu missen sei, daß die Dt. Zentralkommission der schweizerischen gemeinnützigen Gesell-schaft, vertreten durch Tit. Herrn Staatsarchivar I. H. Hotz in Zürich , Mitglied derselben, im Namendieser Letztem dem h. Bundesrathe zu Handen der schweizerischen Eidgenossenschaft schenkungsweise unterden nachfolgenden Bedingungen zu Eigenthum überträgt und übergibt: Das laut Kaufbrief der unter-zeichneten StandeSkanzlei vom 10. November 1859 außer allgemeiner Landesstcuer als Eigen, ledig undloS erworbene Heimwesen Rütli genannt, am Vierwaldstättersee in der Gemeinde Scelisberg gelegen,bestehend in Haus, Gaben, Quellenhütte und in einem Stücke Land laut Vermessung des Herrn Inge-nieur I. Schürmann mit einem Flächenraum von 16^ Jucharten 11 Ruthen und 66 QuadratfußenLand, so grenzt nid sich an den Vierwaldstättersee, einerseits an Allmend (Schützenrüthi) sonst allseitstheils an Bezirks-, theils an Gemeindswald.

Bei dieser Schenkung werden von der Schenkgeberin nachfolgende Bedingungen festgesetzt und vor-behalten :

I. Das zu Gunsten des h. Bundesrathes, beziehungsweise der schweizerischen Eidgenostenschaftkonstituirte Eigenthum ist insofern beschränkt, daß eine weitere Handänderung unzuläßig ist,und das Rütli für alle Zukunft unveräußerliches schweizerisches Nationaleigenthum sein undbleiben soll.

II. Unter der Oberaufsicht des h. Bundesrathes verbleibt die gesammle Verwaltung des Gutes,einschließlich der Disposition über die vorhandenen Gebäulichkeiten und die Verwendung desErtrages auch in Zukunft der schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft resp. der Zentral-kommission derselben.

III. Falls der Ertrag die zur Herstellung und Unterhaltung der Gebäulichkeiten, Wege, Anlagenund überhaupt im Interesse des Gutes erforderliche Verwendung übersteigt, steht die freieVerfügung über einen solchen Uebcrschuß (immerhin behufs gemeinnütziger Zwecke) gleichfallsder schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft zu.

Vorbehältlich dieser Bestimmungen übergibt die Zentralkommission der gemeinnützigen Gesellschaftdem hohen Bundesrathe zu Handen der schweizerischen Eidgenostenschaft das vorbemeldete Gut Rütligenannt mit Rechten und Gerechtsamen, Nutzen und Beschwerden, Dach und Gemach, Grund und Boden,