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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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Ein- und AuSgang in Ziel und Märchen, überhaupt alles so wie vorherige Besitzer desselben solchesinnegehabt, genutzet und ruhig besessen haben, und setzt denselben hiemit in dessen Besitz als Eigenthümer ein.

Zu Urkund und Bekräftigung dessen hat der unterzeichnete geschworne Landschreibcr diesen Schen-kungSbrief also gefcrtiget, unterschrieben und mit dem Sigill der hiesigen Standeskanzlei bekräftiget, jedochihm und den Deinigen durchaus ohne Schaden und Nachtheil.

Altdorf , den 2. Juli 1860.

(8. I.,.) Fra nz L u sse r zu Uri, Landschreiber.

Schenkungsurkunde.

(Ausgefertigt in Zürich den 2. Heumvnat 1860.)

Kund und zu wissen sei

daß die Zentralkommission der schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft, Namens der letztem das Gut,genannt Rütli, am Vierwaldstättersee in der Gemeinde Seelisberg, Kantons Uri gelegen, welches diegenannte Gesellschaft, Dank dem Patriotismus deS Schwcizcrvvlkes und voraus seiner Jugend, um dieSumme von fünf und fünfzig tausend Franken erworben hat in den Zielen und Märchen und mit denZubehörden, Rechten und Bestimmungen, welche in der Urkunde der wl. Stan.deskanzlei Uri , gegeben zuAltdorf am zweiten Heumonat eintausend achthundert scchszig enthalten sind, dem hohen Bundesrathe zuHanden der schweizerischen Eidgenossenschaft schenkweise als unveräußerliches Nationaleigenthum überträgt,zueignet und übergibt, in der Meinung, daß die Verwaltung des obgenannten Gutes unter Oberaufsichtdes hohen Bundesrathes der Gesellschaft zustehen soll, und daß derselben ein allfälliger Uebcrschuß deSReinertrages jederzeit zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke überlassen bleibt.

Zu Urkund dessen ist gegenwärtiges Instrument ausgestellt und mit unserm Siegel, sowie mit denUnterschriften unsers Präsidenten und Aktuars versehen worden.

Gegeben in Zürich am zweiten Heumonat des Jahres tausend achthundert und sechszig.

Im Namen der Zentralkommission der schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft:

Der Präsident:

vr. U. Zehn der, Regierungspräsident.

Der Aktuar:

Joh. Bernhard Spyri.

Dankschreiben deS Bundesrathes.

(Vom 8. April 1860.)

An die Zentralkommission der schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft in Zürich .

Hochgeachtete Herren!

Mit verehrt. Zuschrift vom 16. März d. I. übergeben Sie der Eidgenossenschaft das klassischeRütli als Geschenk unter den Vorbehalten:

1) daß dasselbe unveräußerliches Nationaleigenthum bleibe;

2) daß es unter der Oberaufsicht des BundeSrathes ferner von der gemeinnützigen Gesellschaftdürfe verwaltet werden und

3) daß ein allfälliger Uebcrschuß seines Ertrages dieser Gesellschaft zur Verwendung für gemein-nützige Zwecke zufalle.

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