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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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das Samengeschäst immer schwieriger macht, und die Kasse durch nächtlichen Einbruch die bedeutendeEinbuße von Fr. 2833. 76 R. erlitten hat.

Brandverficherungswesen.

Durch Beschluß des Regierungsrathes vom 23. Mai 1850 wurden in Anwendung des Ge-setzes betreffend die Organisation des Regierungsrathes, die das Brandassekuranzwesen beschlagendenTheile des Geschäftskreises der Direktion der Polizei von demselben abgetrennt. Der Vorstand dieserDirektionsabtheilung ist daher als Geschästsnachsolger der frühern Brandassekuranzkommission zubetrachten.

Veranlaßt durch mehrere Brandfälle, deren Verursachung unermittelt geblieben, und wobei,namentlich bei einem derselben sich ergab, daß dem Eigenthümer des abgebrannten Gebäudes einbedeutender Vortheil erwachsen war, hat die Behörde durch die Schätzer des vierten Kreises diesämmtlichen Gebäude der politischen Gemeinde Bärentsweil einer neuen Schätzung unterworfen, inFolge deren sich eine Totalverminderung von 133680 fl. oder 311586^ n. Fr. ergab.

Bei den nun regelmäßigen, gesetzlich vorgeschriebenen Revisionen der Schätzung erhöhter oderverminderter, oder in ihrer Bewerbung veränderter Gebäude haben deshalb die Notariatskanzleienden Kreisschätzern Mittheilung von sämmtlichen Gebäudekäufen unter dem Assekuranz-werthe zu machen.

Vom Jahr 1853 an wurde, da das neue Gesetz eine Klassifikation der Gebäude bezüglich aufden Steueransatz nicht mehr vorschreibt, ein einheitlicher Steueransatz nach dem jedesmaligen Be-dürfniß ausgemittelt. Das am 24. Herbstmonat 1852 vom Großen Rath erlassene Gebäudeasse-kuranzgesetz trat mit 1. Christmonat 1852 in Kraft.

Im Jahr 1855 wurde die allgemeine, im Jahr 1853 begonnene Gebäudeschätzungsrevisionvollendet.

Im Jahr 1860 sah sich die Direktion veranlaßt, in Folge eines eingegangenen Expertengut-achtens, die Bedachung der Gebäude mit Asphaltfilz und mit Asphaltpappe gänzlich zu verbieten,welches Verbot auch der Regierungsrath bestätigte und im Weitem verordnete, daß da, wo solcheBedachungen sich bereits vorfinden, die Eigenthümer verpflichtet sind, bei Vornahme von Neubautendieselben zu beseitigen.

Uebersicht des Assekuranzwerthes sämmtlicher Gebäude imKanton Zürich.

Zahl derneu aufge-nommenen.

Assekuranz-werth derselben.

Zahl derabgegan-genen.

Assekuranz-

werlh.

Betrag der ganzenAssekuranzsummemttEndeNovember.

N. Franken.

N. Franken.

N. Franken

1851

634

1,89308»

339

548636

226,256636

1852

562

1.699366

222

336770

227,887076

>853

556

1,90730»

435

490263

222,830648

1854

553

1,877375

338

413013

220.487043

1855

561

1,898725

254

333294

220,382225

1856

422

1,57345»

228

314300

222,391550

1857

522

2,582700

222

429925

225,745375

1858

607

3,473950

257

472350

230,240075

1859

654

2,952925

273

323200

235,262425

186»

579

3,366100

278

517862

241,700825