233
Brod- und Mehlschatzung
und polizeiliche Beaufsichtigung des Brodverkaufs.
Nachdem im Jahr 1835 durch das Gesetz die Brodschatzung aufgehoben worden war, undimmer lautere Klagen über Bertheuerung und Verschlechterung dieses nothwendigsten aller Lebens-mittel die Regierung im Jahr 1841 veranlaßt hatte, dem Großen Rathe ein Gesetz vorzulegen,nach welchem u. a. das Brod nach einem gesetzlich bestimmten Gewicht dem Käufer vorgewogenwerden sollte —, wurden neuerdings und allgemein Klagen erhoben, daß man fortwährend in Zürich theureres und schlechteres Brod kaufe, als an vielen andern, weniger günstig gelegenen Orten inder Schweiz , ja es wurde dieser Gegenstand von Sachkundigen in Flugschriften einläßlich erörtert.(Berg!. III. Bd. der Chronik von Vogel S. 244 u. ff.) Allein der Rezierungsrath fand sich nichtbewogen, auf diese Wünsche und Ansichten einzugehen, sondern beschränkte sich auf eine Verordnungvom 6 . Februar 1847, wonach der Verkauf von Getreide auf den Märkten von Zürich und Winter-thur kontrollirt, die Quantitäten und Preise des verkauften Korns u. s. f. allwöchentlich bekanntgemacht und aus der Gesammtzahl der verkauften Malter und der Verkaufssumme für eine jedeGetreideart ein Mittelpreis gezogen werden sollte. Allein auch diese Verordnungen hatten nicht dengewünschten Erfolg.
Um nun, wie man hoffte, eine vollkommen richtige Grundlage für die Festsetzung des Normal-preises für Mehl und Brod zu erhalten, ließ endlich im März 1857 die Direktion der Polizei inVerbindung von Abgeordneten der Städte Zürich und Winterthur unter amtlicher Aufsicht Kornmahlen und Mehl verbacken.
Diese Proben lieferten folgende Resultate:
Mehlresultat.
Psd. Fr. R. Pfd.
I. Probe: 200 Frucht L 33. 75 ergaben 150 Mehl und O^o/g Abgang an Saumehl und Krüsch.
200 - L 32. 50 - 150 - - 7 °/g - - - - -
200 . L 31. 50 - 142 - - 8 -/ 2 °/» - - - -
II. Probe: 400 - L 31 50 - 300 - - T^o/» ----- -
L. Brodresultat.
I. Probe: 100 Pfd. Mehl gaben 138 Pfd. Brod in 3Pfd.-Brodlaiben.
II. - 100 - . - 135 -- - -
Der Normalpreis wird nun aus folgende Art bestimmt:
Der Müller mahlt aus 1 Doppelzentner Kernen 150 Pfd. einzügiges Mehl und bezieht nochaußerdem 7<>/g des Kornpreises für das Saumehl und Krüsch und hat '/,« dieses Preises alsMahlerlohn zu fordern.
Der Bäcker backt aus 100 Pfd. Mehl 135 Pfd. Brod, und es wird ihm ein Bäckerlohnvon Fr. 3. 50 R. vergütet.
Aus diese Grundlage hin wurde verordnet:
1. Der Normalpreis soll von den Kornamtskommisfionen der Städte Zürich und Winterthur von folgenden Ansätzen ausgehend berechnet werden:
Wenn der Doppelzentner Korn 32 Fr. kostet, so ist das einzügige Mehl der Zentner zu Fr. 21.
30