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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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17 R. und das Brod zu 18'/, R. per Pfd., oder zu 37 R. per 2 Pfd., oder zu 55 R. per 3 Pfd.,oder zu 73 R. per 4 Pfd. zu berechnen.

2. Dabei hat es die Meinung, daß bei diesen Preisen das Mehl oder Brod baar oder innertMonatsfrist bezahlt werde.

Die Durchführung der Bestimmung des Gesetzes, daß das Vorwagen des Brodes in allenFällen, auch wenn es vom Käufer nicht verlangt würde geschehen soll, zeigte sich mit jedem Jahrimmer mehr als unausführbar und hat auch keine Bedeutung da, wo das Brod, wie es ja sehrhäufig geschieht, von Kindern abgeholt wird. Wirksamer war die Visitation der Bäckerladen durchdie Gcmeindsbehörden, zumal da, wo diese sich nicht scheuten, um dem Gesetze Achtung zu ver-schaffen, gegen Fehlbare unnachsichtlich einzuschreiten. Doch begnügten sich in den meisten Fällen dieGemeindräthe nur damit, das nicht gewichtig gefundene Brod wegzunehmen und an die Armen zuvertheilen; und nur in schwereren Fällen wurden Bußen ausgesprochen oder die Fehlbaren an dieGerichte gewiesen. *

Im Jahr 1858 wurde der Gemeinde Bülach vom Regierungsrathe die Abhaltung eineswöchentlichen Kornmarkts bewilligt und die Gebühren sind im Wesentlichen dieselben, wie in Zürich und Winterthur .

Domänerrverwaltung.

Die gewöhnlichen Geschäfte der Domänenvcrwaltung bestehen in dem Bezug der Zinse vonSchuldbrief-, Aktien-, Zehnten- und Grundzinsloskauss-, Administrations- und Vorschußkapitalien/der unkapitalisirten Grundzinse und Zehnten, der sowohl zu fixen Preisen als noch in natur» zubezahlenden Erblehenzinse, der Wafferrechts-, Fischenzen-, Mieth- und Pachtzinse; ferner in Besor-gung der von der Finanzdirektion neu bewilligten Darleihen, Aktieneinzahlungen, Transfixen,Schuldbriefankäufen, Kapitalablösungen oder Abtretungen, in Begutachtung der Entlassungen undAustausche von Unterpfanden, Zahlungsaufschubsgesuche, und der Vollziehung derselben, nach erfolgterGenehmigung. Ebenso hat dieselbe seit Jnkrafttretung des neuen privatrechtlichen Gesetzbuches dienotarialischen Anzeigen betreffend Verweisung von Schuldbriefen von bisheriegen auf neue Schuldnerhalbjährlich zusammen zu stellen, bei jedem einzelnen Posten das Unterpfand zu bemerken und dasGutachten der Verwaltung beizufügen. Außerdem hat die Domänenverwaltung die Zahlungen fürDomänenan- und Verkäufe, die Loskäufe von Reallasten und die Vermiethungen von Gebäuden sowie dieVerpachtung von Gütern unter Vorbehalt der Genehmigung der Oberbehörden zu bewerkstelligen:im wettern liegt ihr die Besorgung des ordentlichen und außerordentlichen Fruchtverkehrs ob, wobei imJahr 1850 die Beaufsichtigung und Leitung der 4 Monate andauernden Dörrung von Kernen hinzu-kam. Dem Domänen- Kassier und seinem Gehülfen liegt seit der Resignation des Domänendirektors,dessen Stelle nicht wieder besetzt wurde, ausschließlich die Verwaltung von zehn (später nach undnach bis auf 19 angestiegenen) Separatfonds und die betreffenden Rechnungsstellungen ob.

Im Jahr 1855 wurden durch Beschluß der Finanzdirektion vom 5 Herbstmonat die beidenGefällsbezügerstelleninRüti und Eglisau aufgehoben und dafür dem Domänenbuchhalter

* Bergt, den Artikel: Fruchtmarkt in Zürich .