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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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1855.

Auch in diesem Jahre war die Finanzdirektion bemüht, die Ertragsfähigkeit des Staats-vermögens zu steigern und dasselbe zu äufnen.

1856.

Die Kirchgemeinde Großmünster in Zürich stellte an die Regierung das Gesuch, es möchteihr das Pfarrhaus und das Helfereigebäude gegen Uebernahme bestimmter Verpflichtungen alsEigenthum abgetreten werden. Der Regierungsrath erklärte sich dazu bereit in sofern die Kirch-gemeinde dafür die Summe von Fr. 5000 bezahle, die dem Staate obliegende Anweisung einerfreien Wohnung für den Pfarrer und Helfer übernehme, jederzeit für ein geeignetes Lokal behufs desUnterweisungsunterrichts sorge, ferner sich verpflichte innerhalb fünf Jahren im Diakonats-Gebäudeeinen heizbaren Betsaal für 300—400 Personen hinzustellen, oder statt dessen weitere 10000 Fr.zu entrichten und die übernommenen Grundstücke zu keinen andern als kirchlichen Zwecken zuverwenden, endlich zu einer passenden Ausgleichung der Grenze gegen die Stiftsverwalterei dieHand biete. Die Kirchgemeinde erklärte die Annahme der gestellten Bedingungen , worauf derdahin bezügliche Vertrag abgeschlossen wurde. — Das dem Staate gehörende auf dem höchstenPunkte der Aldis hoch wacht gelegene Grundstück wurde dem H. G. Beerli auf Oberalbisunentgeldlich als Eigenthum abgetreten unter der Bedingung daß er Jedermann ohne Belästigungden Zutritt gestatte, keine Bauten vornehme, durch welche die Fernsicht irgend wie gehemmt, dieLage der daselbst befindlichen trigonometrischen Signale verändert, oder die Vornahme trigonometrischerArbeiten erschwert würde und darüber wache, daß der zu dem Grundstück führende öffentliche Wegvon Niemanden eingeschränkt, abgeschlossen oder beeinträchtigt werde. — Mit der StadtgemeindeWintert hur wurde über die Abtretung der ihr zustehenden Rechte und Verpflichtungen bezüglich aufdie Pfarrpfründen Seuzach, Wülflingen und Pfungen an den Staat gegen eine von ihr zuleistende Entschädigung von Fr. 166950 ein Vertrag abgeschlossen und vom Regierungsrath genehmigt.

1857.

Zu Anfang dieses Jahres wurden in Vollziehung des Gesetzes über die Verwaltung desStaatsvermögens vom 27. Weinmonat 1856 und der dießfälligen Regierungs-Verordnungvom 4. Christmonat 1856 den sämmtlichen Rechnungsstellern die nöthige Instruktion ertheilt, um diedem Gesetze entsprechenden Vereinfachungen des Rechnungswesens zu erzielen. In Folge des zwischender schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogthum Baden abgeschlossenen Freizügigkeits-Vertrags wurde die von Seite der badischen Regierung über alles daselbst befindliche Eigenthumdes Klosters Rheinau verhängte Sequestration aufgehoben, und es traf die Finanzdirektion diegeeigneten Verfügungen, theils um die in Baden in amtlicher Verwahrung zurückbehaltene Baar-schaft im Betrag von Fr. 115000 sofort zu beziehen, theils um die im Badischen gelegenen zirka650 Juchart haltende Waldung unter die hierseitige sorstamtliche Verwaltung zu stellen.

1858.

In diesem Jahre fielen dem Staat 4 Erbschaften zu im Gesammtbetrag von Fr. 7244. 28 R.Betreffend die von badischer Seite beharrliche Verweigerung der Fertigung von Kaufverträgen überGüter, die zum Stift Rheinau gehörten, wurden langwierige selbst diplomatische Verhandlungengepflogen, die im Lause des Jahres noch zu keinem Ziele führten und da auch im Jahr

1859

die badischen Behörden durch alle Instanzen hindurch die Fertigung verweigerten, so wurde für

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