sich nun auf dem außerordentlichen Fruchtverkehr, Zinse inbegriffen, als Resultat der letzten30 Jahre ein durchschnittlich jährlicher Verlust von mindestens 29000 Fr. Berechnet man die Zinsevon den jeweiligen am Schlüsse eines Jahres vorhandenen Fruchtvorraths, so findet man für die
Jahre 1830—1858 die Summe von 221000 Fr.dazu den Verlust beim Fruchtverkehr von 1846 131900 Fr. t
1847
453400 -
> - 665000 -
t
1848
43500 -
1849
36500 -
1850-1851
84000 -
^ - 129200 -
1855—1859
45200 -
Summa 1,015200 Fr.
Davon zieht sich jedoch ab:
Der Zinsbetrag von dem Werthe der jährlich in Naturabezogenen Grundzinskernen vom Jahr 1831—1846, durch-schnittlich per Jahr mindestens 2000 Malter .... 25600 Fr. 1
Vorschuß beim Fruchtverkehr 1832—1844 . 38500 - ! - 141000 -
- - - 1852-1854 . 76900 - 1
Es ergibt sich somit innerhalb der 30 letzten Jahre ein Gesammtverlust von . 8742ÖÖ Fr.
also jährlich ein Verlust von 29140 Fr.
Der alles Maß übersteigende Verlust aus den Fruchtankäusen von 1846 und 1847 zehrte nicht nurden Gewinn der vorhergehenden Periode von 81300 Fr. auf, sondern es ergab sich für die Staats-kasse noch ein Verlust von 665000 Fr. und außerdem war der Vorrath für die folgende Periode aufgezehrt.Die Verzinsung dieser Periode (von 1850—1859) bringt auf alle 10 Jahre Fr. 39500i>azu die Verluste von 1850, 1851 bis 1859 .- 129200
168700 Fr.
oder nach Abzug des Gewinnes in den Jahren 1852—1854 im Betrag von 76900 -
einen Verlust von .. 91800 Fr.
also jährlich einen Verlust von 9180 Fr.
Läßt man aber die Zinsenberechnung bei Seite, so ergibt sich in den 16 ersten Jahren
ein Gewinn von. 2406 Fr.
in den 4 Jahren der zweiten Periode ein Verlust von.Fr. 166250
in den 10 letzten Jahren der dritten Periode ein Verlust von . . - 5230
171480 -
mithin ein Gesammtverlust von . 169074 Fr.
oder jährlich im Durchschnitt nahe an 17000 Fr.
Am 15. März 1860 beantragte nun der Regierungsrath dem Großen Rathe: 1.) Die vor-handenen Fruchtvorräthe sollen, soweit nicht in normalen Zeiten eine Umänderung derselben alsnothwendig sich herausstellt, ausschließlich zur Verabreichung an die bedürftigsten Gemeinden zuermäßigten Preisen in Zeiten von Theurung verwendet werden. 2.) Die Ankäufe von Frucht sollensich jeweilen nur soweit erstrecken, daß dadurch der Werth der vorhandenen Vorräthe im äußerstenFalle aus höchstens Fr. 200000 im Kameralpreise ansteigt.