Buch 
Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
Entstehung
Seite
265
JPEG-Download
 

265

Dos Gerichtswesen.

Bis zum Jahr 185 3 verblieb die Organisation des Gerichtswesens im Kanton Zürich dieselbewie im letzten Dezennium. Es bestanden: Ein Obergerichr, ein Kriminalgerickt, die Bezirkegeriä-te,die Zunftgerichte und die Friedensrichter. Im Jahr 1853 wurde das Obergerickt in die Zivil- undin die Kriminalabtheilung und in die Anklagekommission geschieden, und das Institut der Schwur-gerichte eingeführt Die Bezirksgerichte wurden ebenfalls neu organisirt und an die Stelle der Zunft-gerichte traten die Kreisgerichte, auch wurde die Kompetenz der Friedensrichter sowie der Gemeind-ammänner, soweit sie den Rechtstrieb und die Pfandprotokolle beschlagen, neu geordnet.

Ueber die Geschäftsthätigkeit dieser Behörden s. die beigefügten Tabellen.

1851.

In diesem Jahre betrug die Gesammtzahl der Geschäfte des Obergerichts 2455 (nämlich497 in Zivilsachen , 336 in Strafsachen und 1622 Rekurse und anderweitige Beschlüsse); außerdemhatte eine besondere Kommission die periodische Visitation einer Anzahl von Notariatskanzleien zubesorgen und zwar in diesem Turnus diejenigen von Pfäffikon, Kyburg, Winterthur, Oberwinterthur ,Wülflingen, Elgg, Andelfingen, Feuerthalen, Stammheim und Rheinau . — Im Allgemeinen wirddie Amtsführung der Landschreiber als befriedigend erklärt, wenn auch gegen Einzelne wegen Un-regelmäßigkeiten und Fehlern disziplinarisch eingeschritten werden mußte. — Drei Kandidaten fürdas Notariatsfach haben nach bestandener Prüfung das zur Wählbarkeit erforderliche Fähigkeitszeugnißerhalten. — Dem Befunde der Bezirksgerichte über die Geschäftsführung der Rechtsanwälte, welchesbefriedigend lautet, schließt sich das Obergericht im Allgemeinen an. doch verhehlt dasselbe nicht, daßes sich auch hier schon zu disziplinarischem Einschreiten veranlaßt gesehen habe. — Zwei Prokuratorenerhielten zum Behuf ihrer Patentirung als Fürspreche und zwei Kandidaten der Kantonsprokuraturbehufs Ausnahme unter die Klasse der Anwälte die erforderlichen Fähigkeitszeugnisse. — Bezüglichauf die Geschäftsagenten halten es mehrere Bezirksgerichte für eine Wohlthat, daß durch Erlaß desdießsälligen Gesetzes dem Treiben der Winkelagenten ein Ziel gesetzt worden sei; andere finden, daß seitjener Zeit die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit besser als früher besorgt werden, namentlich auchdadurch, daß durch dasselbe Leuten, welche ihrem Charakter und ibrer Bildung nach nicht geeignet sind.die Interessen dritter Personen zu besorgen, das Handwerk gelegt ist. Ein patentirter Geschäftsagenthat sein Patent zurückgegeben, drei Kandidaten wurde mit Rücksicht auf ihre bekannten Leistungendie Prüfung erlassen, von drei andern, die geprüft wurden, erhielten jedoch nur zwei das Fähigkeits-zeugniß. — Bezüglich aus die Geschäftsführung der Schuldenschreiber lauten die Berichte überein-stimmend völlig befriedigend. Auch über die Geschäftsführung der Gemeindammänner wird im Allge-meinen nicht geklagt, wenn gleich hie und da noch Allerlei zu wünschen übrig bleibt, auch wird vonden meisten Bezirksgerichten gemeldet, daß die Geschäftsführung der Gemeindammänner von Jahrzu Jahr zusehends besser werde. — Bei dieser vielseitigen Thätigkeit des Obergcrichtes ist das Be-streben desselben nicht zu verkennen, die Geschäfte mit möglichster Beförderung zu erledigen, unddurch Anweisungen an die untern Instanzen auf schnelle Erledigung der dortseits anhängigenProzesse hinzuarbeiten. Dabei macht sich aber der Mangel einer umfassenden Gesetzgebung be-sonders mit Hinsicht auf das Zivilprozeßverfahren sehr fühlbar, namentlich wenn von Anfang an dieuntern Instanzen nicht mit Energie ungebührlichen Bestrebungen einzelner Parteien oder deren

34