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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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An die Kosten einer vom Handwerke- und Gewcrbsverein in Pfäffikon veranstalteten Ge-werbsausstellung, bei welcher sich 98 Ausstellerbetheiligten mit Ausstellungsgegenständen im Gesammt-werth von zirka 13000 Fr., wurden 500 Fr. aus dem hicfür bestimmten Kredit verabfolgt. DerSeidenindustrie-Gesellschaft wurde die Einführung des vscreussZo, einer Operation, durch welche dieder Seide beigemischten harzigen Stoffe vermittelst Abkochens derselben entfernt und der Gewichts-verlust genau ermittelt werden kann, bewilligt.

1859.

Bezüglich auf die Vollziehung des Gesetzes betreffend die Verhältnisse der Fabrikarbeiter wurdendie Gemeinderäthe durch das Mittel der Statthalterämter eingeladen, der Direktion des InnernVerzeichnisse einzugeben 1) derjenigen Gewerbe welche nach 8 1 unzweifelhaft als Fabriken zu be-trachten sind; 2) derjenigen Gewerbe, welche nach § 1 lomwa 2 des Gesetzes auf den An-trag der Gemeinderäthe als Fabriken erklärt werden können; 3) ferner derjenigen Fabriken, in denendurch besondere Natur der varin betriebenen Gewerbe oder der An und Weise der Beschäftigungin denselben, die Gesundheit oder die körperliche Entwickelung von Kindern, welche der Alltagsschuleentlassen sind, noch gefährdet werden könnte und in denen daher ein vorgerückteres Alter für Zu-lässigkeit der Aufnahme von Kindern festgesetzt werden sollte. Gleichzeitig wurden die Gemeinde-räthe eingeladen, die Fabrikbesitzer aufzufordern, ihre Fabrikvvrschriften und die Statuten allsälligerKranken- und Vorsorgekassen, welche sie für ihre Arbeiter obligatorisch erklären wollen, demStatthalteramte zu Handen der Direktion des Innern zur Genehmigung resp. zur Revision einzu-senden. Schließlich wurde den Statthaltern sofortiges Einschreiten empfohlen in Fällen, wo vie jetztgesetzliche Arbeitszeit für Kinder noch nicht eingeführt sein sollte, oder andere Uebertretungen des Gesetzeszu ihrer Kenntniß gelangen würden. Die von den Gemeinderäthen eingegebenen Verzeichnisse weisenfür die in den einzelnen Bezirken vorhandenen Geschäfte, welche dem Fabrikgesetze und der mir Voll-ziehung derselben beauftragten Behörde unterstellt sind, folgende Zahlen: Bezirk Zürich 36, Affoltern 3, Horgen 33, Meilen 20, Hinweil 48, Uster 18, Pfäffikon 20, Winterthur 28, Andelfingen ?Bülach 8, Regensberg 1 Summa 215. Die als Fabriken zu betrachtenden Geschäfte theilensich nach den Geschäftsbräuchen in: Baumwollenspinnereien 85, mechanische Baumwollenwebereien 21,Baumwollenzwirnereien 6, Wattenfabriken 3, Seiden- und Floretspinnereien 4, Seidenzwirnereien 16,mechanische Webereien seidener und halbseidener Stoffe 7, Wollenspinnereien 4, Wollenwebereien 4,fabrikmäßige Posamentereien 2, Kattundruckereien und Türkischrothfärbereien 14, Seidenfärbereien 7,Papierfabriken 2, Pserdhaarflechtereien und Strohhutfabriken 3, Maschinenfabriken und Eisengießereien15, Schriftgießereien 2, Fayencefabriken 3, chemische Fabriken 2, Zündholzfabriken 13. Hierzukommen noch einige vereinzelt vorkommende Geschäfte, die ebenfalls in das Fabrikverzeichniß gehören,nämlich: 1 Pulverfabrik, 1 Kupferhammerschmiede, 1 Mühlemacherei, 1 Bleicherei, 1 Kardenfabrik,1 Strumpsweberei, 1 Schlauchweberei. Dabei ist indessen zu bemerken, daß einige Geschäftsbranchenvon den gleichen Fabrikbesitzern betrieben werden, die aber in dem gegebenen Verzeichniß getrenntaufgezählt wurden. Zur Vornahme der durch das Gesetz (8 10) angeordneten Inspektion wurdeam 31. Dezember 1859 eine Fabrikkommission von 5 Mitgliedern, den Direktor des Innern inbe-griffen ernannt, welche im Laufe des Jahres 1860 die Inspektion sämmtlicher Fabriken vorzunehmenund über das Ergebniß der Gewerbskommission zu Handen des Regierungsrathes Bericht zu erstattenhat. Aus dem für das Gewerbswesen ausgesetzten Kredit wurden einer Anzahl von Handwerks-