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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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GrenzberichtLgungen.

1851.

Mit der Regierung von Schaffbausen wurde ein Bertrag abgeschlossen, wodurch die seitlängerer Zeit streitige Kantonsgrenze zwischen Flaach und Rücdlingen festgestellt wurde. Als Grenz-linie gilt nunmehr die Mitte des Rheinbettes, wie sich dieses im Jahr 1817 laut einem damalsaufgestellten Plane darstellte. Derselbe Vertrag enthält auch sichernde Bestimmungen über neu anzu-bringende Uferdeckwerke und hydrotechnische Arbeiten im Flußbette.

1852.

Ein Anstand, welcher sich über die Kantonsgrenze bei Bachs erhob, kann als erledigt betrachtetwerden; dagegen dauern die wieder aufgenommenen Verhandlungen über die Grenze bei Ellikon ,als welche der Kanton Zürich nur die alten Gerichtsmarchen anerkennen kann, noch fort. Eine vonZugerischer Seite erhobene Ansprache auf eine Strecke Landes auf den hohen Rohnen konnte, unter-stützt durch frühere Marchenbeschrcibungen nach Untersuchung an Ort und Stelle als unbegründetzurückgewiesen werden.

1853.

Bezüglich auf Grenzberichtigungen sind in diesem Jahre keine Arbeiten oder Unterhandlungenzum Abschluß gekommen.

1854.

Endlich können die sämmtlichen Anstünde, welche bisher über die Grenzen zwischen den KantonenZürich und Thurgau obwalteten, in Folge des Vertrags, welchen die beiden Stände bezüglich derGrenzverhältnisse bei Ellikon abgeschlossen haben, als erledigt betrachtet werden, und es handeltsich nur noch darum, da, wo es nöthig rst, neue Märchen zu setzen und eine neue Grenzbeschreibungaufzunehmen.

1855.

Nachdem sich die Regierungen von Zürich und Thurgau grundsätzlich über die im Streitegelegenen Punkte betreffend die Kantonsgrenze verständigt hatten, wurde von Abgeordneten derbeiden Kantone die ganze Grenzlinie vorn Hörnli bis zum Rhein begangen, um den Zustand derMärchen zu untersuchen, die frühern Grenzbeschreibungen zu verifiziren, die in denselben noch un-bestimmt gelassenen Punkte zu ordnen und den Standtpunkt der neuen Marcken zu bezeichnen.Das über diese Verhandlungen aufgenommene Protokoll dient im Wesentlichen als Grundlage fürdie neu zu veranstaltende Setzung der Märchen und für die künftige Grenzbeschreibung. — DieUnsicherheit der Banngrenzen zwischen einigen zürcherischen und aargauischen Grenzgemeinden unddie gefahrdrohenden Verwickelungen, die hieraus entstanden sind, machen eine Bereinigung auchdieser Grenze dringend nothwendig, und es wurden zu diesem Ende hin Verhandlungen mit derRegierung von Aargau angebahnt. — Zwischen der Gemeinde Rheinau und den großherzoglichBadischen Behörden erhob sich ein Anstand wegen des Fertigungsrechtes, welches Rheinau mit Be-zug auf ein gewisses auf badischem Gebiet liegenden Stück Land geltend macht. Dieser Anstand,welcher die Mitwirkung des Bundesrathes erforderlich machte, hat jedoch seine Erledigung nochnicht gefunden.