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1856.
Im Laufe dieses Jahres wurde die Bereinigung der Grenze zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich zu Ende geführt. Die Marchenbereinigung wurde auf Grundlage der früheren Protokolleund des zwischen den beiden Ständen über die Grenzverhältnisse bei Ellikon abgeschlossenen Vertragesdurch Abgeordnete beider Kantone vorgenommen. Die fehlenden oder allzuschadhaft gewordenen March-steine durch neue ersetzt, die noch vorhandenen brauchbaren Steine soweit nöthig in gehörigen Standgestellt und alle Märchen auf der ganzen Linie vom Hörnli bis an den Rhein mit neuen fort-laufenden Nummern bezeichnet. Das hierüber gefertigte Marchenprotokoll wurde sodann unterm20. Christmonat 1856 vom Regierungsrath vorläufig und unter Vorbehalt der Ratifikation desGroßen Rathes (welche dann im Jahr 1857 erfolgte) genehmigt. — Zum Zwecke der Regulirungder Grenzverhältnisse zwischen den Kantonen Zürich und Aargau haben im August 1856 Abgeordnetebeider Kantone die Grenze vom Rhein bis zur Attenfluh bei Birmensstorf und von Ottenbachbis Maschwanden begangen, an der Hand früherer Grenzbcschreibungen die vorhandenen Märchenuntersucht und hierüber ein Protokoll aufgenommen. Mit Bezug auf die Strecke von der Atten-fluh bis zur Reuß bei Ottenbach wurden zwei Ingenieure, von jedem Kanton einer bezeichnet,mit dem Auftrage, diese unsichere, fast gar nicht durch Märchen fixirte Grenzlinie gemeinschaftlich undunter Mitwirkung der betreffenden Bezirks- und Gemeindsvorsteher, und an der Hand der vor-handenen Urkundenkarten u. s. f. auszumitteln und hierüber Vorschläge zu hinterbringen. Imweitem wurden die Gemeindräthe derjenigen Grenzzemeinden, deren Banngrenzen mit der Kantons-grenze nicht zusammentreffen, angewiesen, ihre Gemeindegrenzen zu bereinigen und festzusetzen, undsodann über die Frage einer Vereinigung der Gemeindsgrenze mit der Kantonsgrenze ihre Ansichtenund Wünsche auszusprechen. Die betreffenden Statthalterämter wurden eingeladen, die Gemeindsbe-hörden bei Erfüllung dieser Aufgabe in thunlicher Weise zu unterstützen und sich mit den betreffendenaargauischen Bezirksbeamten zur gemeinsamen Vornahme des Geschäftes ins Einverständniß zu setzen.
— Der im letzten Jahresberichte bezeichnete Anstand zwischen der Gemeinde Rheinau und demgroßherzoglich badischen Bezirksamt Jestetten hat seither zu mehrfachen Korrespondenzen Veranlaßunggegeben, konnte jedoch im Berichtsjahre nicht erledigt werden. Inzwischen hat sich neuerdings dieWünschbarkeit der Regulirung der Grenzverhältnisse zwischen Zürich und dem Großherzogthum Baden,namentlich mit Bezug aus die vorhandenen Abweichungen der Gemeinds- und Landesgrenzen her-ausgestellt, und es sind in Folge dessen bereits von beiden Seiten Schritte gethan worden, umeine Vereinbarung anzubahnen.
1857.
Nachdem nun das Marchenprotokoll über die im vorigen Jahr vorgenommene Grenzbereinigungzwischen den Kantonen Zürich und Thurgau die Genehmigung der Großen Räthe beider Kantoneerhalten hatte, wurden die weiter nöthigen Vollziehungsmaßregeln namentlich mit Bezug.auf dieVormerke in den Notariatsprotokollen getroffen und damit dieses Geschäft zum Abschluß gebracht
— Die zum Zwecke der Ausmittelung und Festsetzung der Grenzlinien zwischen den Kantonen Zürich und Aargau von der Attenfluh bei Birmensdorf bis zur Reuß bei Ottenbach bestellten Expertenhaben in der ersten Hälfte des Berichtsjahres dieses Geschäft im Sinne der ihnen ertheilten In-struktionen vollzogen. Als Ergebniß wurde ein Projekt über die festzusetzende Grenze entworfen,nach welchem die Kantonsgrenze auf der angegebenen Strecke mit 31 neu zu setzenden Kantons-