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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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marchen zu bezeichnen ist, die von einer Marche zur andern eine gerade Linie bilden soll, in demSinne, daß dieselbe durchweg auch mit den Gemeindsgrenzen zusammen sallen und fernerhin keineAbweichungen mehr zwischen der Kantonsgrenze und den Gemeindsgrenzen vorkommen. Die vonden Experten vorgeschlagene Grenzlinie wurde sodann von Regierungsabgeordneten beider Kantoneim Beisein von Bezirks- und Gemeindsvorftehern besichtigt und die Punkte, an welche Marchsteinezu stehen kommen sollten, genau fixirt und beschrieben. Auf dieser Grundlage kam eine Verständigungzwischen beiden Regierungen zu Stande, welche aber erst im Jahr 1858 ihre Vollziehung fand. —Mit Bezug auf die Grenzverhältnifse zwischen dem Kanton Zürich und dem Großherzogthum Baden,welche namentlich rücksichtlich der vorhandenen Abweichungen der Gemeinds- und Landesgrenze einer ge-nauern Regulirung bedürfen, wurde der Bundesrath ersucht, bei der großherzoglich Badischen Regierungdarauf hinzuwirken, daß auf dem hierseits vorgeschlagenen Wege zu besagtem Zwecke vorgeschrittenwerde. Der Bundesrath hat diesem Gesuche entsprochen und es erfolgte dann auch im Ansang desJahres 1858 ab Seite der großherzoglich Badischen Regierung eine beistimmende Erklärung.

1858.

Im Laufe des Berichtjahres wurden auf einer Abtheilung der in Bereinigung begriffenenZürich-Aargauischen Kantonsgrenze, nämlich von der Reuß bei Ottenbach bis zur Attensluh beiBirmensdorf neue Marchsteine gesetzt. Zum Zwecke der weitem Durchführung dieser Bereinigungauf den übrigen Abtheilungen der Grenze zwischen Zürich und Aargau wurden wieder zwei Expertenvon jedem Kanton einer bezeichnet, mit dem Auftrag eine Verständigung der betreffenden beidseitigenGrenzgemeinden im Sinne einer Vereinigung der Gemeindsgrenzen mit der bestehenden Kantons-grenze, nöthigenfalls unter Modifikation der letztem zu erzielen und hierüber gemeinschaftliche Vor-schläge zu hinterbringen. Diese Experten konnten jedoch diese umfangreiche und schwierige Arbeiterst im Sommer 1859 vornehmen. —

Die Grenzbereinigung mit dem Großherzogthum Baden wurde in diesem Jahre ihrem Abschlußbedeutend näher gerückt. Nachdem Abgeordnete beider Staaten sich über die Grenze beziehungsweisedie genaue Fixirung derselben verständigt hatten, wurde das darüber gefertigte Protokoll sowohl vomRegierungsrath, als sodann auch vom schweiz . Bundesrath genehmigt. Die Setzung der Marchsteinemußte jedoch bis 1859 verschoben werden.

1859.

Auf der langen Strecke vom Rhein bei Kaiserstuhl bis zur Attensluh bei Birmensdorf wurdein Folge Verständigung von Abgeordneten der beiden Kantone unter Mitwirkung und größtentheilsaus den Vorschlag der beiden Experten eine neue Kantonsgrenzlinie festgesetzt, mit welcher nunauch die Gemeindsgrenzen übereinstimmen. Mit den an letztem vorgenommenen Modifikationen,haben sich die betreffenden Grenzgemeinden einverstanden erklärt. Diese neue Grenzlinie wird nacheingeholter Genehmigung der beidseitigen Kantonsregierungen im Laufe des Jahres 1860 mit neuenMarchsteine» versehen werden. Die sodann noch zu fertigende Grenzkarte mit Marchenbeschreibungdürfte ebenfalls im folgenden Jahr dem Großen Rathe zur Genehmigung vorgelegt werden. —Bezüglich aus die Grenzbereinigung mit dem Großherzogthum Baden wurden die erforderlichen An-ordnungen zur definitiven Durchführung dieses Geschäftes ertheilt, dieselbe konnte aber im Berichts-jahre nicht mehr vollständig Statt finden.