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1851.
Das Bundesgesetz betreffend die Wahl der Mitglieder des Nationalsraths machte die Erlassungeines kantonalen, diesen Gegenstand behandelnden Gesetzes nothwendig; an dieses Gesetz schließt sichdasjenige betreffend die Wahl, Amtsdauer und Entschädigung der zürcherischen Mitglieder desStänderaths an. Ein weiteres Gesetz, welches mit der neuen Organisation des Bundes in Ver-bindung steht, betrifft die schweizerische Münzreform. Die Bundesbehörden hatten die zürcherischenMünzen unter dem Werthe, zu dem sie gesetzlich im Umlauf waren tarifirt, wodurch für jeden imBesitz zürcherischer Münzen sich befindenden Bürger ein Verlust entstanden wäre. Da es nun dieGerechtigkeit erforderte, daß der Staat seine Münzen zu demjenigen Kurse, zu welchem sie von ihmin Umlauf gesetzt worden sind, auch wieder einlöse, so erließ der Große Rath einen in diesem Sinneabgeänderten Tarif, woraus freilich der Staatskasse ein beträchtlicher Verlust erwuchs. — An diesesGesetz schließen sich, weil theilweise durch dasselbe veranlaßt, zwei das Salzregal betreffende Erlassean, nämlich 1) der Beschluß, daß vom 1. August an der Salzpreis in allen denjenigen Münz-sorten abgenommen werden solle, welche bei den eidgenössischen Kassen Kurs haben und zwar zudem für letztem geltenden Tarif, und 2) das Gesetz betreffend Herabsetzung des Salzpreises.Es hatte sich nämlich herausgestellt, daß die durch das Salzregal erhobene indirekte Steuer zu dendirekten Steuern in keinem richtigen Verhältniß stehe, und daß, da in benachbarten Kantonen diegleiche oder eine noch weiter gehende Herabsetzung theils schon dekretirt worden war, theils in naherAussicht stand, die Beibehaltung des bisherigen Preises eine beträchtliche Beeinträchtigung desRegals durch Schmuggel zur Folge haben würde. Der Ausfall, der sich durch Herabsetzung desSalzpreises in den Einkünften des Staates ergeben wird, ist sehr bedeutend. — Gemäß den Vor-schriften der Verfassung ist nach jeder eidgenössischen Vokszählung auf Grundlage derselben dieStellvertretung der Bewohner des Kantons Zürich im Großen Rathe durch ein Gesetz neu zubestimmen. In dieser Hinsicht wurde das Gesetz betreffend die Abänderung der §8 7 und 19 desGesetzes über die Erwählung der Mitglieder des Großen Rathes erlassen, welchem zufolge die Zahlder Mitglieder dieser Behörde von 204 auf 221 anstieg.
Vorzüglich der Umstand, daß bei der Beweglichkeit der Gesetzgebung seit der Staatsreform von1831 es nur wenige Gesetze giebt, welche nicht ein oder mehrere Male ganz oder theilweise um-geändert worden sind und viele ältere Gesetze obsolet werden mußten, und daß die verschieden-artigsten Gesetze schnell auf einander folgten, veranlaßte den Großen Rath eine neue Ausgabe deroffiziellen Gesetzessammlung zu veranstalten, wobei der Stoff gesichtet, Zusammengehöriges geordnetund das Ganze so eingerichtet werden sollte, daß dem schlichten Bürger, wie dem Beamten die Kenntnißunserer Gesetze leichter und zugänglicher gemacht werden würde. — Bei der Revision des Schuld-betreibungsgesetzes wurde, wo es immer möglich war aus die Erleichterung des Schuldners Be-dacht genommen, namentlich bei der schnellen Schuldbetreibung und bei den Bestimmungen überdie Anwendung des Schuldverhaftes. Dagegen wurden für genaue Handhabung der Verordnungenüber die Schuldbetreibung durch die damit beauftragten Beamten strengere Bestimmungen getroffen,auch eine Lücke des Gesetzes dadurch ergänzt, daß besondere Bestimmungen zum Schutze der imMilitärdienst befindlichen Schuldner aufgestellt wurden.
Im Strafverfahren wurde durch das Verfassungsgesetz betreffend Abänderung der Artikel 12,44, 61, 63, 66 und 68 der Staatsverfaffung vom 10. März 1831 und des Derfassungsgesetzes