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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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vom 26. Mai 18-10 eine vollständige Reform angebahnt, welche die Einführung der Geschwornen-gerichte bezweckt.

Wegen eines lange gefühlten Bedürfnisses an hinreichenden und zweckdienlichen Räumlichkeitenfür die Bezirksbchörden und hauptsächlich wegen ungenügender Zahl und schlechter Beschaffenheitder Beziiksgefängnisfe wurde das Gesetz betreffend die Bezirkshauptorte erlassen.

Durch ein Gesetz wurden ferner die geistlichen Verrichtungen an den Kantonal-Kranken- undVersorgungsanstalten neu reglirt, auch wurde dem von der Synode vorgelegten Entwurf eines neuenKirchcngelangbucbes die Genehmigung ertheilt, dabei jedoch die Anordnungen getroffen, daß dasbisherige Gesangbuch sowohl beim Gottesdienst als beim kirchlichen und Schulunterricht fortbe-nutzt werden kann.

Durch Eröffnung eines besondern Kredits wurde ermöglicht, der Hochschule mehrere sehr her-vorragende Kräfte zu gewinnen. So wurde u. a. für Anstellung zweier Docenten für das Röm.Recht ein Kredit von 3000 Fr. bewilligt; auch wurden im Laufe des Berichtjahres alle Anordnungengetroffen, um das schon im Jahr 1847 erlassene Gesetz betreffend die Einrichtung einer landwirth-schaftlichen Schule ins Leben treten zu lassen.

Die Rechenschaftsberichte des Regierungsrathes und des Obergerichts, die Staatsrechnungenfür 1850 und der Voranschlag für 1852 wurden geprüft und genehmigt.

In 14 Sitzungen wurden 16 Gesetzes- und Beschlussesentwürfe behandelt, 15 Gesetze und Be-schlüsse erlassen, 8 Wahlbestätigungen ausgesprochen, 47 Wahlen und 7 Beeidigungen vorge-nommen, 9 Entlassungen ertheilt, 41 Petitionen und 1 Motion behandelt, 7 Kommissionen bestelltund ergänzt, und 29 Beschlüsse verschiedener Art gefaßt

Eine Uebersicht des Ergebnisses der in den Uroersammlungen vorgenommenen Abstimmung überAnnahme oder Verwerfung des vom Großen Rathe am 7. Oktober angenommenen Verfassungsze-setzes betreffend Abänderung der Artikel 12, 44, 61, 63, 66 und 68 der Staatsverfassung vom10. März 1831 und des Verfaffunzsgesetzes vom 26. Mai 1840 s. S. 38.

1852.

In diesem Jahre erlitt die Verfassung keine Veränderung, obgleich in zwei Punkten Revisionverlangt wurde. Auf dem Wege der Motion im Großen Rathe wurde nämlich eine Abänderungdes Art. 93 in dem Sinne beantragt, daß jederzeit sobald eine gewisse Zahl von stimmfähigenBürgern eine Revision verlange, die Frage ob eine solche stattzufinden habe oder nicht, dem Volkezur Abstimmung vorgelegt werden solle. Der Gr. Rath konnte jedoch ein Bedürfniß zu einer solchenAbänderung nicht anerkennen. Das zweite Begehren, nämlich daß die Bezirkswahlkollezien abge-schafft und die Wahlen unmittelbar durch das Volk selbst getroffen werden, wurde ebenfalls nichtfür zweckmäßig erachtet. Ebenso wurde auch der Antrag der Staatsrechnunzsprüfungskommission, daßkünftighin nur zwei Mitglieder des Regierungsrathes in den Bundcsbehörden sitzen dürfen, abgelehnt.

Von gesetzgeberischen Arbeiten wurde die Revision des-Gesetzes betreffend die Militär-Organisation,die schon vor mebreren Jahren in Angriff genommen worden war, aber noch nicht zu Ende geführtwerden konnte, bis die dahin gehenden Bundesgesetze erlassen waren, erledigt. Dabei wurde die Be-theiligung der Mannschaft an den Kosten ihrer Ausrüstung wesentlich erleichtert, und namentlichauch auf die bedürftigern Militärpflichtigen noch besondere Rücksicht genommen. Wenn gleich dieWehrpflicht bis ins liste Altersjahr ausgedehnt wurde, so gewährt die kürzere Dauer der Dienst-

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