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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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betheiligte. Außerdem wurden noch weitere Konzessionen für die Linien Winterthur-Aadorf undSchaffhausen-Winterthur ertheilt, und mit den Regierungen der betreffenden anstoßenden Kantonedießfällige Staatsverträze abgeschlossen.

Die Verheerungen, welche das Hochwasser im Laufe dieses Jahres mit sich brachte, machtendie Aussetzung eines außerordentlichen Kredites nöthig, um theils die beschädigten Straßen, Brückenund Wuhrungen, deren Bau dem Staate obliegt, wieder herzustellen, theils an dürftige Gemeinden,welche an Straßen dritter Klasse, an Brücken und Flußufern in bedeutendem Maße geschädigt wurden,Beiträge verabreichen zu können. — Ferner wurden auch Anordnungen getroffen, um eine Er-mäßigung des mittlern Wasserstandes des Sees zu erzielen.

Die üblichen Rechenschaftsberichte, Staatsrechnungen und Voranschläge wurden uach sorgfältigerPrüfung genehmigt.

Im Laufe des Berichtjahres wurden in 15 Sitzungstagen 13 Gesetzesentwürfe behandelt, 11Gesetze und Beschlüsse angenommen, 4 Verträge genehmigt, 24 Wahlen bestätigt, 44 Wahlen und12 Beeidigungen vorgenommen, 4 Entlassungen bewilligt, 52 Petitionen und 4 Motionen behandelt,5 Kommissionen niedergesetzt, 1 Begnadigungsgesuch erledigt und 67 Beschlüsse verschiedenerArt gefaßt.

1853.

In diesem Jahre erklärte der Große Rath seinen Beitritt zu drei Konkordarten. Das erste, be-treffend gemeinsame polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen , bezweckt die Verhinderung des Ein-schleppens solcher Seuchen vom Ausland her, und des Verbreitens derselben aus einem Kantonin den andern oder im Innern der Kantone. Es unterliegt nun auch der Handel mit Pferdender Kontrolirung durch Gesundheitsscheine. — Das zweite Konkordat betreffend Bestimmung undGewähr der Vieh-Hauptmangel beschränkt die Gewährleistung auf die Thiere des Pferdegeschlechtsund das Rindvieh. Die kleinern Hausthiere sind von derselben ausgeschlossen, die Zahl der Währ-schafts-Krankheiten wurde durch das neue Gesetz beschränkt; die Mängel sind bestimmter und genauerbezeichnet; die Währschafrszeit dauert weniger lang und das rechtliche Verfahren ist vereinfacht. —Das dritte Konkordat über die Straßenpolizei ist noch nicht in Kraft getreten, da sich noch keinehinreichende Anzahl von Kantonen demselben angeschlossen hat. Durch dasselbe wird unser Straßen-gesetz nur in wenigen untergeordneten Punkten abgeändert.

Das Gesetz über die Ablösung grundversicherter Forderungen u. s. f. wird zwar nur von vor-übergehender Dauer sein, da das Zivilgesetzbuch diesen Gegenstand umfassender zu behandeln hat;allein der Uebergang von Grundstücken die für eine Schuld als Unterpfand haften, an verschiedeneEigenthümer, denen ein gewisser Theil der Schuld angewiesen wurde, erzeugte bisher so verwickelteRechtsverhältnisse, Nachtheile und Gefahren für den Schuldner, daß der Gr. Rath dem immerlauter sich aussprechenden Verlangen um Abhülfe, soweit es ohne Beeinträchtigung des Gläubigersgeschehen konnte, zu entsprechen sich bewogen fand.

Von dem schon am 30. Brachmonat 1831 gefaßten Beschlusse betreffend die Art und Weise,wie die Revision der Gesetzgebung vorgenommen werden solle, wurde die Ausarbeitung einesZivilgesetzbuches in Aussicht gestellt; allein mannigfaltige Umstände trugen dazu bei, daß dieserGegenstand erst in der letzten Zeit zur endlichen Behandlung dem Großen Rathe vorgelegt werdenkonnte. Das ganze Werk wird in fünf Bücher zerfallen, von denen das erste und zweite, über das

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