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Personen- und über das Familienrecht mit dem 31. März 1854 in Kraft traten; das dritte Buchbeschlägt das Sachenrecht, das vierte das Obligationenrecht und das fünfte das Erbrecht. Eine Ver-gleichung des neuen Gesetzes mit dem bisherigen wird als neu eingeführt die Gestaltung der Zivilehein Ausnahmsfällen zeigen; ebenso ist das Recht der Adoption neu u. s rv. — Ferner wurde dasGesetz betreffend das Armenwesen, und das Sportelngesetz der neuen Münzwährung angepaßt.Durch das Gesetz über die ökonomischen Beamtungen an den Kantonal-Kranken- und Versorgunge-
anstalten wurden statt einem, nunmehr zwei Berwalter aufgestellt, die Stelle eines Buchhalters
geschaffen, dagegen diejenige eines Hausmeisters aufgehoben. In engem Zusammenhang stehen dieGesetze betreffend das Salzregal und dasjenige betreffend Abänderung des 8 1 des Gesetzes überdie Unterstützungen an Schulgenossenschaften und Schulgenossen. Durch Herabsetzung des Salzpreisesmußten die bisher den Schulgenossenschaften überlassenen 6 Prozent vom Salzerlös denselben entzogenwerden, was um so eher geschehen durfte, als nunmehr die Bürger für ihren Salzbedarf jährlich einesehr bedeutende Summe weniger bezahlen müssen, und außerdem durch anderweitige Erhöhungder für Unterstützung an Schulgenossenschaften und Schulgenossen bestimmten Summe auf die Be-dürftigen unter denselben angemessene Rücksicht genommen wurde.
Die Filiale Wollishofen wurde auf ihr Gesuch zu einer Kirchgemeinde erhoben, da sie die
durch das Gesetz geforderten Leistungen übernahm. Dagegen mußte die Gemeinde Uitikon mir
dem Gesuche, die Zinsen eines für ein Armen- und Waisenhaus bestimmten Legates für die laufendenArmenausgaben verwenden zu dürfen, abgewiesen werden. — Dem Stadtrath Zürich wurde in seinemGesuche entsprochen, daß der Regierungsrath ermächtigt werde, in dem Prozesse der Stadt gegen denFiskus betreffend die Kaufhausgebühren der Stadtgemeinde Zürich vor dem Bundesgericht Rede zustehen. Einer Motion, welche verlangte, daß den Konsumvereinen gestattet werde für ihren eigenenGebrauch, durch wen und wo es ihnen gefalle, schlachten zu lassen, konnte keine Folge gegeben werden.
Don dem durch das Gesetz betreffend das Strafverfahren dem Gr. Rath neu übertragenen Rechteder Begnadigung in Fällen, in welchen es sich nicht um Todesstrafe handelt, wurde in einemFalle Anwendung gemacht, in einem andern Falle dagegen die Begnadigung verweigert.
Wegen Vereinigung der Nordbahn- und der Zürich-Bodenseebahn-Gesellschaft wurden der neuenGesellschaft für verschiedene Strecken etwas veränderte Konzessionen ertheilt. Mit den KantonenAargau und Thurgau wurde über die Art und Weise, wie die drei Kantone von dem Rechte, nach einemgewissen Zeitablauf die Nordostbahn an sich zu bringen gegenseitig Gebrauch zu machen befugt sind,ein Vertrag abgeschlossen. Eine neue Konzession wurde für Erstellung einer Eisenbahn im Glatithalertheilt, was insoweit auf die Richtung der Zürich -Bodensecbahn zurückwirkte, als dadurch die Frage,ob die Linie über Kloten, oder Wallisellen gezogen werden solle, in letzterem Sinne gelöst wurde.Unter gewissen durch das Interesse des Kantons gebotenen Bedingungen wurde der Regierungsrathbeauftragt 1000 Aktien im Gesammtbetraz von einer halben Million Franken für das Unternehmender schweizerischen Südostbahn zu zeichnen. — Die Beschwerde einiger Gemeinden des Limmaithalsendlich betreffend die Breite des durch die Nordostbahn nöthig weidenden Durchgangs der Straßezweiter Klaffe bei Wipkingen wurde für nicht begründet erachtet.
Die Staatsrcchnung für 1852 und der Voranschlag für 1854 wurden geprüft und ab-genommen.