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die Zulässigkeit desselben ausgesprochen haben würden. Die weitere Erledigung dieser Angelegenheitgeschah dann durch die Bundesbehörden.
Auf die Beschwerden vieler Mitglieder des zürchcrischen Handelsstandes, daß der in Basel residirende Konsul der Vereinigten Staaten bei der Eidgenossenschaft unter Androhung von Strafeverlange, daß sämmtliche aus der Schweiz exportirten und in den Vereinigten Staaten all valoremzu verzollenden Waaren von dem Besitzer mit Originalfakturcn versehen und letztere ausschließlichbei dem amerikanischen Konsulate in Basel legaiisirt werden, und daß für die Legalisation jederFaktur die bedeutende Taxe von Fr. 10. 60 R, bezogen werde, stellte der Regierungsrath auf An-trag der Handelskammer das Gesuch an den schweizerischen Bundesrath, er möchte bei der Regie-rung der Vereinigten Staaten von Nordamerika darauf hinwirken, daß diese hohe, den Verkehrwesentlich belästigende Taxe ermäßigt und in Zürich ein Bevollmächtigter zum Visiren der aus demKanton Zürich abgehenden Fakturen bezeichnet werde.
Die Ohmgeldsverwaltung des Kantons Bern wollte die von zürcherischen Weinhändlern aus-gestellten Ursprungsscheine, wodurch bezeugt wird, es seien die in den Kanton Bern einzuführendenGetränke Landes- oder Fabrikationsprodukte des Kantons, nicht anerkennen, sondern sie verlangte,daß diese Zeugnisse von der Gemeinde selbst, wo das betreffende Getränk wirklich gewachsen odersabrrzirt wurde, und zwar von den eigentlichen Produzenten ausgestellt, und daß die Fässer mit demGemeindssiegel versehen sein sollen. Es wurde deshalb vom Regierungsrath an die Regierung desStandes Bern das Gesuch um Anerkennung der bisher üblich gewesenen Ursprungsscheine gestellt.
In Folge einer von dem schweizerischen Post- und Baudepartement gemachten Mittheilung, esbeabsichtige der Bundesrath der Bundesversammlung einen Gesetzesvorschlag über Errichtung elek-trischer Telegraphen vorzulegen, insofern es gelinge, die für Erstellung erforderliche Kapitalsummevon mindestens Fr. 200,000 n. W. als freiwilliges, unverzinsliches Darleihen zusammen zu bringenbeschloß die Handelskammer, an den Handelsstand des Kantons ein Zirkular nebst einer Subskrip-tionserklärung zu versenden, in welchem jener eingeladen wurde, sich kräftig bei dem gewünschtenAnleihen zu betheiligcn. In kurzer Zeit gaben 121 Handelshäuser des Kantons Zürich die schrift-liche Erklärung ab, sich dabei mit ll1515 Fr. n. W. zu bethätigen (vergl. Art. Telezraphenwescn).
1852.
Mit Rücksicht auf die Einführung des neuen eidgen. Münzfußes wurde von der Handelskam-mer in Zuzug von Experten aus dem Handelsstande für den Zürcher Wechselkurs, sowie für Preis-Courants für die Haupt-Handelsartikel, nämlich Seide, Baumwolle, geschnellertes Garn, rohe Baum-wolltücher, Kolonial- und Farbwaaren ein Formular aufgestellt und dem Zürcherischen Handelsstandals Platzgebrauch anempfohlen. Später sah sich die Handelskammer, um dem Uebelstande unrichtigerund unter sich ganz abweichender Notirung des Wechselkurses vorzubeugen, veranlaßt, die Heraus-gabe eines offiziellen Kursblattes nach dem aufgestellten Formular anzuordnen, zu welchem Endehin die Wechselscnsale verpflichtet wurden, jede Woche zweimal der Kanzlei der Handelskammer dieKursnotirungen mitzutheilen. Das Abonnement per Semester für das wöchentlich zweimal, Montagund Donnerstag Abends, erscheinende Blatt wurde für Zürich auf 3 Fr., für die übrige Schweiz auf 3 Fr. 60 R. festgesetzt.
Seit dem August 1852 besteht nun auch in Zürich ein nordamerikanisches Handelskonsulatund zwar für die Kantone: Zürich, Schaffhausen, Thurgau, Appenzell, St. Gallen , Bündten