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VIII. Bezirk: Affoltern bei Höngg, Bachs, Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Dietikon ,Dielstorf, Ober-Engstnngen, Unter-Engstringen, Geroldsweil-Höngg, Hüttikon , Neerach mit Riebt,Niederhasii, Niederglatt und Nöschikon, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen , Oetweil,Otelfingen, Raat und Schüpfheim, Regensberg , Regensdors, Rümlang, Schleinikon, Dachstein undWasen, Schlieren, Schwamendingen und Oerlikon, Schöfflisdors, Seebach, Stadel, Steinmaur ,Weiach, Weiningen, Windlach, Wipkingen .
Die Bezirke l und H stellen die Auszügerbataillone Nro. 3 und Nro. 29,
- - III - IV - - - Nro. 5 . Nro. 34,
- . v - VI - - - Nro. 9 - Nro. 48,
- - VII - VIII - - - Nro. 11 - Nro. 64.
Ferner stellen je die gleichen zwei Bezirke zwei Reserve-Baiaillone und je ein Bezirk ein Ba-taillon zur Landwehr.
Militarwesen.
I. Allgemeines.
1851.
In Folge des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1850, betreffend die Ausnahmen und Aus-schließungen von der Wehrpflicht wurden eine große Anzahl von Beamten und andern Personen,die bisher nach dem Kantonal-Militärgesetz als solche vom Dienste befreit waren, wieder dienst-pflichtig, und es mußten behufs Ausmittelung dieser Personen und deren Wiedereintheilung dienöthigen Anordnungen getroffen werden. — Mit Bezug auf die Entlassung vom Militärdienstwegen vollendeter Dienstzeit im Jahre 1851 faßte der Regierungsrath den Beschluß, daß dieselbevon nun an erst nach zurückgelegtem 44. Altersjahre stattzufinden habe. — Der im vorigen Jahremit dem eidgenössischen Oberkriegskommissariat abgeschlossene Vertrag, betreffend Entschädigung fürBenutzung des hiesigen Waffenplatzes während der Dauer der eidgenössischen Militärschulen undWiederholungskurse wurde auch für das Jahr 1851 als gültig erklärt. Da aber der vom Bundes-rath angenommene provisorische Tarif bezüglich Vergütung für Benutzung des Kriegsmaterials hier-seits als zu niedrig erachtet wurde, und neue Unterhandlungen betreffend mehr entsprechender höhererAnsätze zu keinem Ziele führten, so wurde zwar in diesem Jahre das Kriegsmaterial in die eid-genössische Artillerieschule dem Kommandanten derselben abgegeben, aber die Rechnung nach denhierseitigen Ansätzen gestellt. Für geliehene Kochgeräthe, Reinigung und Reparatur der geliehenensanitarischen Ausrüstung wurde aber jede Vergütung beharrlich verweigert. — Als unabweislicheBedürfnisse, deren Abhülfe dringend verlangt wird, wurden bezeichnet: die Erweiterung der Exer-zierplätze, namentlich der Wollishoser Allmend. Ein Gebäude als Magazinraum für das Kantonal-Kriegskommissariat und für verschiedene Dienstzwecke, ein Gebäude für Ausbewahrung des eidge-nössischen Kriegsmaterials, die Erbauung neuer Stallungen und einer zweiten gedeckten Reitbahn.
1852.
In dieses Jahr fallen die zahlreichen vorbereitenden Arbeiten der Militär-Direction zu dem am31. März 1852 vom Großen Rathe erlassenen Gesetz betreffend die neue Militär-Organisation desKantons Zürich , sowie die Anordnungen der nöthigen Maßregeln zur Vollziehung desselben; dahin