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die Statthalterämter, in allen Fabriklokalen eine Untersuchung vorzunehmen, und da, wo sich Uebel-stände zeigen, zu deren Abhülfe das Nöthige zu verfügen.
Frei schießen wurden 8 bewilligt.
1853.
Freischießen wurden 3 erlaubt, ebenso die Errichtung einer neuen Schießstätte, nachdem dienöthigen Vorkehrungen für die öffentliche Sicherheit getroffen worden waren.
1854.
Die Benutzung einer Schießstätte am See mußte wegen Gefährdung der öffentlichen Sicher-heit untersagt werden. Freischießen wurden 3 bewilligt.
1855.
Da alle Bemühungen zur gütlichen Verständigung wegen Verlegung der Schießstätten Horgen ,Wädensweil und Bendlikon fruchtlos geblieben sind, so wurde beschlossen, daß dieselben nur nochbis Ende 1856 benutzt werden und daß der projektirte Schießstand in Männedorf nicht errichtetwerden dürfe. Zum Schutze des Verkehrs auf der Nordostbahn wurde im Einverständnisse mit derDirektion derselben ein Reglement betreffend die Handhabung der Bahnpolizei erlassen, welches vomRegierungsrath genehmigt wurde.
1856.
Die Benutzung der Schießstätten am See bat aufgehört, die an deren statt zu errichtendenfind aber noch nicht hergestellt.
1857.
Die Errichtung neuer Schießstätten wurde in Wädensweil und Horgen nach vorgelegtenPlänen gutgeheißen. Zu Abhaltung von Freischießen wurde in 6 Fällen die Bewilligung unterden gewohnten Bedingungen ertheilt.
1858.
Veranlaßt durch das Zusammenbrechen einer Altane auf dem Hause zum Widder im Rennweg in Zürich , auf der sich viele Leute befanden, wobei indessen kein Unglück entstand, wurde die Stadt-behörde eingeladen, Zinnen, Altanen und derartige bauliche Einrichtungen, die gewöhnlich der Be-aufsichtigung ermangeln, durch Sachverständige untersuchen zu lassen. — Nach den eingegangenenPolizeirapporten haben im Laufe von IVr Jahren 22 Kinder in Jauchetrögcn, Wassersammlernund Brunnen den Tod gesunden, und im gleichen Zeitraum sind 23 Fälle einberichtet worden,in denen durch Spielen von Kindern mit Zündhölzchen rc. Brandschaden, oder anderes großes Un-glück entstanden ist. — Wiederholt vorgekommene Unglückssälle beim Schießen an Hochzeiten ver-anlaßte die Polizeidirektion, die Gemeinderäthe anzuweisen, derartiges Schießen möglichst zu über-wachen und den Gebrauch untauglicher Gewehre zu untersagen. — Es wurde die Errichtung von5 neuen Schießstätten und die Abhaltung von 5 Freischießen durch die Polizeidirektion bewilligt.— Die Gemeindräthe in denjenigen Gemeinden, in denen der Verkauf von Pulver stattfindet,wurden angewiesen, zu untersuchen, ob das Pulver in einem hierfür passenden Lokal aufbewahrtund daß überhaupt in sichcrheitspolizeilicher Beziehung von den Verkäufern nichts vernachlässigtwerde, namentlich auch, daß der Vorrath von Pulver ohne außerordentliche Veranlassung nicht dasihnen vorgeschriebene Maß überschreite. — Die Eisenbahnangestellten auf zürcherischen Abtheilungender Vereinigten Schweizerbahnen, welchen die Handhabung der Bahnpolizei obliegt, und welche im