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Eltern und der Schulgenossenschaften. Erstere haben das Schulgeld (3 Fr. von jedem Alltagsschülerund I Vr Fr- von jedem andern Schüler) und die Kosten für die Schulbücher und Schreibmaterialienzu bezahlen, letztere für Erbauung und Unterhalt der Schullokale, der Schulgeräthschaften, für dieBeheizung und Reinigung zu sorgen und die gesetzlichen oder vertragsgemäßen Leistungen an dieBesoldung der Lehrer zu bestreiten. Zu diesem Behuf hat jede Schulgenossenschaft einen Schulfondanzulegen, welcher gebildet wird a) aus den bereits vorhandenen der Schulgenossenschaft zuständigenStiftungen und Schulgütern, 6) aus einer mit dem Schulgut in Verhältniß stehenden Einzugs»gebühr jedes neu eingekauften Bürgers und jeder in die Kirchgemeinde einheirathenden Braut,e) aus einer Hochzeitsgabe, welche jedes Brautpaar im Betrage von mindestens 5 Fr. an denSchulfond seiner Bürgergemeinde zu entrichten hat und ä) aus Gaben und Vermächtnissen. Dielaufenden Jahresausgaben werden aus der Schulkasse bestritten. In diese fallen 1. die verfüg-baren Zinse des Schulfonds, 2. allfällige Beiträge von andern Gemeinds- oder Korporationsgütern,sofern deren Kapitalisirung nicht gefordert wird. 3. Ein im Einzugsbriese festzustellender Antheilan der Niederlassungsgebühr, der Ertrag der Schulgelder und Schulbußen, 5. allfälligc Schul-anlagen und Beisteuern des Staates, sofern denselben keine besondere Zweckbestimmung beigefügtist. Schulanlagen werden nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes von den Schul-genossen erhoben. — Der Staat übernimmt für die Bildung der Lehrer ihre Besoldung, Ruhe-gehalt u. s. w. und diejenigen Leistungen, welche das Gesetz näher bestimmt. Bei Neubauten vonSchulhäusern kann der Regierungsrath einen den Kosten der Baute und den Vermögensverhältnissender betreffenden Gemeinde angemessenen Staatsbeitrag verabreichen. Außerdem wird dem Regie-rungsrath für außerordentliche Unterstützung ein jährlicher Kredit bis auf Fr. 35000 bewilligt zuBeiträgen an die Ausgaben der Schulgenossenschaften für Schullöhne und Lehrmittel an arme abernicht almosengenössige Eltern, zu Staatsbeiträgen an weniger bemittelte Gemeinden und zu Aeus-nung des Schulfonds. — Die Sekundärschulen haben jede ihren besondern Schulfond. Die Sekun-darschulkasse, aus welcher die Kosten der Schule bestritten werden, wird gebildet 1. aus dem jähr-lichen Beitrag des Staates, 2. aus den Schulgeldern und Absenzenbußen, 3. aus den Zinsen der fürdiesen Zweck bestimmten Fonds, 4. aus freiwilligen Beiträgen der Gemeinden oder einzelner Schul-fonds, 5. aus Gemeindesteuern.
Die jährlichen Kassenüberschüsse fallen in den Fond. — Der jährliche Staatsbeitrag an jedenSekundarschulkreis beträgt Fr. 1050; wo aber an einer Schule mehrere Lehrer oder ein Adjunktangestellt werden, hat eine angemessene Erhöhung dieses Beitrags zu erfolgen, der vom Regierungs-rath bestimmt wird. — Das Schulgeld eines Schülers beträgt jährlich 24 Fr., wovon 8 Fr. demLehrer zukommen. Dürftigen, aber durch Fleiß und Fähigkeit sich auszeichnenden Schülern ist dasSchulgeld ganz oder theilweise zu erlassen. — Wenn die Mittel zu Bestreitung der Ausgaben nichtausreichen, so ist das Defizit durch eine gewöhnliche Steuer derjenigen Gemeinden zu decken, welcheden Schulkreis bilden, nach den für die Gemeindssteuern bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
Die Kosten für die höhern Kantonallehranstalten bestreitet der Staat. An dieselben tragenbei die Schul- und Einschreibgelder der Schüler, die Stadt Zürich laut Beschluß vom 23. März1836 mit Fr. 29166. 67 n. W. und 1166. 68 an die Stipendien laut Uebereinkunft vom11. Dezember 1833 und der Viehscheinstempelfond für die Thierarzneischule (im Betrag von4666 Fr.).