wissenschaftlichen, e) der medizinischen und der allgemeinen philosophischen Fakultät, welche sichwieder theilt «) in die philosophisch-philologisch-historische und A in die mathematisch-naturwissen-schaftliche Seklion.
2) Die Kantonsschule, und zwar das Gymnasium und 8) die Industrieschule jedemit einer untern und obern Abtheilung.
3) Die Thierarzneischule.
4) Das Schullehrerseminar.
5) Die Landwirtschaftliche Schule (s. diese einzelnen Artikel).
Die Volksschule umfaßt:
1) Die Primärschule, und diese theilt sich u) in die Alltagsschule mit 6 Jahreskursenund 8) in die Ergänzungsschule mit 3 Jahreskursen, außerdem besteht für diejenigen Kinder, welcheder Alltagsschule entlassen sind, und die keine höhere Schule besuchen, die Verpflichtung, wöchentlicheine Stunde die Singschule zu besuchen. Die drei untern Klassen der Alltagsschule bilden dieElementarschule, die drei obern die Realschule. Außerdem bestehen in jedem Schulkreise wenigstensEine obligatorische weibliche Arbeitsschule.
2) Die Sekundärschule mit 3 Jahreskursen.
Sämmtliche allgemeine Volksschulen des Kantons Zürich sind in eilf mit der politischen Ein-teilung übereinstimmende Schulbezirte eingetheilt. Der Schulbezirk theilt sich in Schulkreiseund der Schulkreis in Schulgenossenschaften, jene in der Regel in Uebereinstimmung mit derEinteilung der Kirchgemeinden, diese in Uebereinstimmung mit der Zahl der Ortsschulen. Für dieSekundärschulen wird der Kanton nach Bedürfniß in Sekundarschulkreise getheilt, deren Zahl jedoch60 nicht überschreiten darf.
Die unmittelbare Leitung der Hochschulangelegenheiten bildet der akademische Senat, deraus sämmtlichen ordentlichen Professoren und Dekanen jeder Fakultät besteht und dessen Vorstandder von ihm gewählte Rektor ist.
Die Aufsicht über die Kantonsschule, die Thierarzneischule, das Schullehrerseminar und dieLandwirtschaftliche Schule ist besondern Aufsichtsbehörden übertragen, die vom Erziehungsrathegewählt werden.
Für die Volksschule übt eine Bezirksschulpflege die Aufsicht über das gesammte Schulwesendes Bezirks, jeder Schulkreis hat eine Gemeindsschulpflege, der Sekundarschulkreis ihre besondernSekundarschulpflegen.
Die ökonomischen Verhältnisse der Volksschule besorgen die Schulverwalter.Nach dem neuen Schulgesetze vom 23. Christmonat 1859, durch welches alle frühern Gesetze undVerordnungen, welche mit demselben im Widersprüche stehen, aufgehoben sind, haben alle Kinder,welche mit dem ersten Mai eines Jahres das sechste Lebensjahr zurückgelegt haben, auf Ansangdes Kurses desselben Jahres (1. Mai) in die Schule einzutreten. — Die Schulpflicht erstreckt sichin der Regel bis zur Konfirmation, beziehungsweise bis nach zurückgelegtem sechzehnten Altersjahr.
Der Eintritt in die Sekundärschule steht jedem im Schulkreise wohnenden Kinde offen, wenndasselbe der Alltagsschule entlassen ist und sich über die nöthigen Vorkenntnisse ausweist. Die Jahres-kurse beginnen mit Anfang Mai.
Bezüglich auf die Oekonomie in der Volksschule bestimmt der Staat die Leistungen der