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Stadt Luzern , dem Entlebuch und aus den Ländern;viele wider den Wille ihrer Obrigkeiten 68). Darumwerden Stadt und Land die treffliche Ordnung gemachthaben, daß binnen zehn Jahren keine der vier Ge-meinden, keine Gesellschaft , kein Einzelner angriffs-weise ziehen soll, ohne^des AmmanS »nd der ihmbeygeordnetcn 6ö) Rath und Wille.
Den Stillstand mit Oesterreich benutzt Stadt undAmt sich von fremdem Einfluß unabhängig zu machen.
1376 Wer aus dem Ort wegzieht 70) soll weder seine Ob-rigkeit noch einzelne vor kein fremd Gericht laden;schädigt so einer von dem Ort seines Aufenthalts her,so ist er verbannt, und sein Gut verfallen 7i>. Wirder ergriffen^ soll man „zwei Stück us Im machenals über einen Todfchlag 72)/'
c8) Bullinger und Nahn.
69) AnS der Stadt Dietrich Schad und Ulrich Landß; vonBaar Joh. Fries „Weidet in den Tagen"; ab dem BergWaller Gotschalk von Brämen und von Acgcri Bn»kard ab Mülischwand und Werner Hürni. Die Mehr-heit entscheidet unter ihnen. Wenn sie sterben, solle»andere gewählt werden. Sie verbanden sich eidlich.
70) Zürich, Luzern, Uri, Schwyz und Unterwalden sindvorbehalten.
71) 163 dem Ammann, der Stadt und dem Amt 2/3.
72) Instrument im Archiv.