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4 (1824) Die Geschichten der Stadgemeinde Zug / von Franz Karl Stadlin
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zu theile». Kein Bürger soll an der Gemeine Vor-1585schlüge thun, sie seyen dann dem Rath vorher mirge-theilt und haben seine Billigung. Endlich sollen dreyoder vier Bürger ohne Zufriedenheit deö Nathö keineansserordentliche Gemeineversammlung verlangen kön-nen. Dazu seyen 10 erfordert. Denn müsse die Ge-meine zusammenberufen werden.

Darauf antworteten die Bürger/ sie bleiben bey ih-ren Rechten. Wenn die Wahl deö Schreibers seiteiniger Zeit den Herrn vertraut worden/ begründedaö kein Privilegium. Das Bürgcrgut begehren sienicht zu theilen. Was die Gemeine aufgenommen /könne sie auch wieder abthun. Da seye keine Freyheit/wo man nicht reden könne/ waö einem gut und nütz-lich dünke. Endlich habe der Rath schon lange nichtmehr gehalten/ daß die gesetzliche Zahl Bürger eineGemeine verlangen könne.

Die Richter entschieden/ der itzige StadtschrciberMelk Müller soll biö Weihnachten bleiben; dann solldie Stelle an einer Gemeine besetzt werden. Wer an-rathet/ daö Gemeingut zn theilen/ soll vom Bürger-recht seyn. Wenn lo Bürger eine Gemeine verlangen/so müße sie versammelt werden. Wenn 3 oder 4 auf ihreVersammlung dringe» / so kann selbe der Rath verwei-gern. An einer Gemeine soll kein Bürger Freyheit