«Hem , was erfolgt, hat abgeben müssen. Ist er nichtzu rechtfertigen, so kann er doch entschuldigt werden.Im Toggenburg herrschte ein störrischer Geist 5); inder Eidgenossenschaft gar keiner, als der Hausgeist je-des KantonS 6). Schwyz und GlaruS hatten sein
5) Man lese die „toggenburgiscbe Gravamina rc." 1718. 4to.
6) „ Ehemals hatte man in der Schweiz das gemeine We-sen einzig im Auge. Heute ist keine Rede mehr davon.Jeder einzelne ist blos mit seine» Angelegenheitenbeschäftigt und glaubt istch berechtigt, sein besonderesWohl auf Kosten des Vaterlandes besürderu zu dürfen,ve Luc <i. a. O. Wer konnte das besser wissenals er , nach seinen Erfahrungen mit den Raths-herrn zu Luzern , und zu Golothurn, und mit derRegierung zu Freyburg? a. a. O. Uebrigcns hat dieseDenkschrift wenig werth alS Aktenstück für die Geschich-ten dieser Zeit. WaS darin» über Zürich und Bern gesagt ist, zeigt nur seinen Laß gegen diese Stünde,denen er General McrcyS Territorialverlctzung schuldgab, und wo er für seine Bestechereyen keine B... rkeine R... l und keine M ...» fand, oder seineOberflächlichkeit und Unwissenheit. Darum Hütte sieim schweiz . Museum, keine Stelle, oder eine scharfkritistrte finden sollen. Zu diesem Hausgeist der Eidge-nossen gehört der 1705 von den kathol. Orten mit Spa-nien abgeschlossene Bund, wogegen E. von Greuthin einem den reformirten Ständen eingegebenen Memo-rial so heftig eiferte; dann die Medaillcnprügung der