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Reglement für die eidgenössische Cavallerie
Entstehung
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wird, woraus entsteht, daß der Soldat nicht mit demAbsatz allein, sondern mit dem vollen Fuß auftretenwird. Die Einübung des

Schrägen Marsches bleibt bey der Instruktionvon Miliz-Cavallerie füglich ganz weg.

Zweyter Abschnitt.

Unterricht des Reiters zu Fußmit Gewehr.

§. 4. Stellung des Reiters mit Gewehr.

Der Rekrut erscheint nun mit seinen Waffen aus-gerüstet, welche bestehen in einem um den Leib getrage-nen Säbel, welcher bey allen Uebungen zu Fuß indem, an dem Sabelgurt zu diesem Endzweck angebrach-ten, Hacken an der linken Hüfte hangen soll, undin dem Carabiner. Letzterer wird im rechtenArm getragen, die Dünne des Anschlags in der Gabelzwischen dem Ieigfinger und Mittelfinger; der Zeigst'»-ger vorwärts unterhalb; der Daumen oberhalb demBügel, die andern drey Finger geschlossen hinter demHahn, so daß dieser auf dem kleinen Finger ruhe, derBallen der Hand etwas -auswärts der Schlagfeder,der Hahn stach in der vollen Hand. Der Lauf desCarabiners geht längs dem rechten Arm gegen dierechte Schulter mit der Mündung gerade in die Hohe.Das Schloß kommt in die Rore zu stehen, und der