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Reglement für die eidgenössische Cavallerie
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Pflicht gemacht, und den ältern Reitern in's Gedächt-niß zurückgerufen werden.

Diese Verordnungen sollen auch die allerkleinstmhier eingreifenden Details bestimmen, und für derenBefolgung jederzeit der dienstthuende Offizier oder Unter-offizier verantwortlich seyn.

Vierter Abschnitt.

Handgriffe bey Aufrüstung desPferdes.

H. rc. Unterricht des Sattelns.

Der Reiter nähert sich zuerst mit seiner wollenenUnterdecke, welche nach der Cvnstruction seines Sattelsmehr oder wenigerfach zusammengelegt seyn soll, seinemPferde, indem er solches anredet, beruhiget, und aufseine linke Seite tritt, dann demselben die Unterdeckebeym Wiederriß auf den Rücken legt, und solche, wiedie Haare laufen, etwas rückwärts gegen das Kreuzdes Pferdes zieht, damit sich keine sträubenden Haaredarunter befinden können. Die Hälfte der Decke sollauf beyden Seiten des Rückgrathes gleich über den Leibdes Pferdes herunterhängen.

Hernach wird der Sattel ergriffen, und zwar mitder linken Hand am »ordern und mit der rechtenHand am Hintern Sattelfchnabel, und sachte auf dieMitte des Pferderückens gelegt, und zwar so weit gegen-