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Reglement für die eidgenössische Cavallerie
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zweyte Glied im Schritt vorwärts, jeder Reiter ge-rade auf seinen Vormann hin. Auf gewohnter Distanzvon einem Schritt vom ersten Glied wird angehaltenund rechts gerichtet.

Hierauf wird zur Waffen-Inspection folgendermaßencommandirt:

Zur Jnspection!

Auf welches Commando alle Reiter vorn ihreUeberdecken zurückschlagen, und den Carabiner er-greifen, wie im §. 32 auf das Commando:

Carabiner auf!

geschieht. Hierauf fängt der rechte Flügelreiter des er-sten Gliedes an, die Jnspection zu passtren, indem er-den Carabiner senkrecht bis in die Höhe des Kinns er-hebt, das Schloß nach außen gekehrt. Ist der Cara-Liner besichtigt, so setzt er denselben zuerst wieder aufden rechten Schenkel, und bringt ihn dann, nach Anlei-tung des Commando: Carabiner anOrt! in §. 3a,an seine gewohnte Stelle, ergreift dann nach Anweisungdes §. 33 zuerst sein linkes Pistvl, und bringt solchesebenfalls mir auswärts gekehrtem Schloß senkrecht vordie Höhe deS Kinns. Ist solches besichtigt, so bringter es nach früherer Anleitung an seinen Ort, ergreiftund zeigt auf die nämliche Art das rechte Pistvl,und hat er auch dieses nach vorhergegangener Jnspectionwieder an seinen Ort gebracht, so zieht er den Sabeknach Anweisung deS §. 3r, und zeigt solchen in derStellung, wie ihn die erste Bewegung beym Commandvt

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