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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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48c> Zweyter Theil, v Hauptstück, i Abschnitt,

sprünglich zu der Kirche gehöret haben, wie beym Beweisausgeführet worden; mithin haben dieselben ohne VorwiffendesConsistorii, wie derAllerdurchlauckitigsteLandesherrkol.67 krt. fub § selbst decidirek hak, auf gültige Weise nicht ver-äußert werden können. Haben aber solche gültiger Weisenicht veräußert werden können, und ist solcher gestalt die un-ternommene Verkaufung derselben in Rechten unbeständig;so fehlet es an dein zur Verjährung erforderlichen gerechtenTitel. Es entscheiden dahero acl cl) die angeführten Kauf-briefe lud O. v!) und kl gar nichts, am wenigsten aber derletztere, welcher zum Proceß Anlaß gegeben. GegentheiligeZeugen aber widersprechen sich sei e) offenbar, wie in vorigengezeiget worden. Endlich sei f) bleibt es eine ausgemachteReges, welche Beklagter selbst anerkennen muß, gnocl ,Anc>-ranri non currar pr^löriptio. Die Besitzer der Spende-hufen haben solche hinter der Kirchen Rucken zu veräußernsich unterstanden, folglich ist die Kirche nicht im Stande ge-wesen, sich darwider zu sehen, oder diesfal/s zu klagen, mit-hin kann ihr zuwider auch keine Verjährung lausen :

Solchem nach stehet Klägers Beweis noch immer auf gu-tem Grunde»wannenhero derselbe das Vorhergehendewiederholet, stillschweigend nichts einräumet, und nichtzweifelt, es werde gebotener maaßen erkannt werden,

concluclenclo.

Duplik

In Rechtssachen, Johann Ludwig K. Beklag-ten-, und derer Hochadel H - tischen Gerichte zu M.Mitbeklagter, wider denActorcm der M-tischenKirche, Klägern.

Beklagte und Mitbeklagte sind versichert, daß klagenderHerr Actor daß gerühmte Eigenthum an denen im Streite be-fangenen 2 Spendehufen mit nichts beygebracht; folglichhat auch die Kirche zu M. solches von Rechtswege» nicht

erhalten