von rechtlichen Verfahren oder Säßen. 48k
erhalten können; baß aber derselben eine Verjährung vonmehr als hundert Jahren im Wege stehe, ist in diesseitigerErceptionsschrist zur Gnüge ausgeführet worden. Der Ein«wurf, als ob Kirchengürher nicht verjähret werden könnten,ist von keiner Erheblichkeit. Diese sind, wie bekannt, nurbloß dazu bestimmt, daß davon die Kirchendiener unterhal-ten, und die Kirchen-und Pfarrgebaude ausgebessert werdensollen. Solches lässet sich auf gegenwärtige 2 Spendehufennicht anwenden, mithin ist noch immer peritio principn, obdieses Spendeland für ein Kirchenguth zu halten oder nicht!Wenigstens bekennen sämmtliche Zeugen, aufBefragen: Obnicht die beyden Spendehufen ursprünglich der Kirche gehö-ret? .ch Inr. 8p(,-L. 5. äst Lrt. reprob. iz. mit einhelligemMunde: deß sie davon ihr Lebetage nichts gehöret hätten rc.Und wenn auch gleich diese 2 Spendehufen von der H-schenFamilie zum Besten des Armuths gestiftet worden; so fol-get doch daraus noch lange nicht, L. sind erstere, weil derenAbwurf ost pios uluü bestimmt ist, dadurch zu einem Kir-chcnguthe geworden. Zur Verjährung derer unbeweglichenGüthcr wider Kirchen und andere pia locs wird in der (?<m-stic. kstocst. 2. p. 8?. eine Zeit von 40 Jahren festgese,Hct, folglich müssen doch wohl Kirchengüthe» verjähret wer-den können. Es würden auch außerdem die Oomima re.rum beständig ungewiß bleiben, und dieses zu unendlichenProcessen Gelegenheit geben. Das Synodaldecret §. Wiees aber obbesagker Maaßen rc. redet lediglich von Verkauf-und Verkauschung derer Kirchengüther, keinesweges aber vonderen Verjährung, mithin ist solches auf gegenwärtigen Fallnicht zu ziehen.
Das Vorgeben aber, als ob von denen streitigen 2 Spen-dehufen nicht zu jeden Zeiten einerley Canon gegeben wor-den, ist ohne allen Grund, indem a) t^nno 16Z9 der damali-ge Verkäufer seinem Abekäufer tost. k°ol. 154 b leg. nurbloß über abgestaktete 54 Viertel Fruchtzins, so er, wegender Spendehufen noch schuldig geblieben, guitki'ret hat, dar.aus aber, als ob nicht mehr, als nur Z4 Viertel, überhaupt des
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