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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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482 Zweyter Theil, v Hauptstück, i Abschnitt,

Jahres davon gegeben worden, bündig nicht gefolgert werdenkann. Hiernächst hat b) nach dem Documeme stib VI).vorn z Kebr. it,y8- eme Hufe Spendeland, rest. koi. izz bjährlich 17 Viertel Nocken, und 21 Viertel Hafer, Mühlhau-ser Maaß, in die M-tische Spende gegeben, und c) nach derUrkunde lud II. vom sgsten Febr. 174z. find teil. kol. 161 kvon beyden Spmdehufcn, alle Jahre 34 Viertel Rocken und42 Viertel Hafer, Mühlhauier Gemäße, zu entrichten; auchendlich c!) nach sämmtlicher Zeugen Aussage r,ä^tt.rej»rob.i4«jusckemgne Im. 1 er 4. seit 50, rov und 200 Jahren herund bis auf diese Stunde, davon so viel abgegeben worden.Wie kann also mir Grunde der Wahrheit behauptet wer«den, daß der Eanon nicht immer einerley gewesen, daß erbald vermehret, bald vermindert, und dadurch diesseitige Ver-jährung unterbrochen worden sey?

Mitbeklagte Gerichte zu M. befinden sich, besage derernur angeführten und von Gegentheil« kol. nA ir sür richtiganerkannten Urkunden lub I), k)l) L L in unstreitigem Be«sitze der Gerichtsbarkeit überdie beyden Spmdehufcn. Seiteinem Jahrhunderte und drüber, haben sie die dieefalls ge-schlossenen Contracte jederzeit confirmiret,unddie Besitzer da-mit bestehen. 'DieKirche hat sich niemals dawider gereget;sie ist auch bis itzo nicht im Stande, nur einen einzigen Acmmfür sich anzuführen, daß sie jemals diese beyde Spmdehüfen,als ein Laßgu'h, ausgechan, oder jemalen den iaßzins davonerhoben, solcbe» vertheilet, und etwas davon inö Kirchenver«mögen gebracht hatte, welches dock, wenn anders die Kircheein stomimum stve 6 r ckirecstum, stve stt Ulile daran zuge-standen, gewiß nicht unterblieben wäre.

Daß Herr O. H. allhier nur vor wenig Jahren gestor-ben, ist Stadtkundig, folglich kann dieses wohl nicht die wah.re Ursache seyn, warum seine bereits im Jahr »736 wider denHerrn von H. angestellte Klage liegen geblieben.

Der Umstand, daß der Abwurf von denen beyden Spen-dehufen, seit uralten Zeilen, dem Armuthe zum Besten aus-gesetzet worden, ist nicht vermögend, weder der Kirche ein

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