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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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von Deduktionen. 62Z

2) Ob es rathsam sey, Churbrandenburg eine Erbver«brüderunq anzutragen? Der Herzog von Hannovergeantwortet r

sä i) Daß man solches nicht rathen wolle, weil Chur«brandenburg sich vor das gemeine Wesen mit so an«sehnlicherBolkhülfe mcritiret gemacht, auch aller Ver«murhnng nach, vom Kaiser das Erpettanzdecrek erhal«ten hätte, und ihm der Churfürst!. Cousins wenigstensper msjora nicht entstehen dürfte;

sä 2) verspricht der Herzog von Hannover, daß er daSCburhaus Brandenburg sondiren würde, ob es zu einerErbverbrüderung inclinire, worzu Er, der Herzog, als«denn seine Ockcia anwenden wolle, sondern auch

b) der Herzog von Braunschweig - Hannover 'in einemnach Berlin erlassenen Schreiben vom 2ssten Jan. 1694,in welchem Jahr Churbrandenburg die Expectanz er«halten, versichert: „Wie er sich mit größtem Plaisie„in dieser Sache employren werde, weil er den Stein„des Anstoßes auf billige dem Churbrandenburgischen„ Interesse unabbrüchige Weise gern aus dem Wege„ geräumet wissen wollte. „ Worauf noch ferner

c) in einer zu Berlin mit dem hannöverischen ersten Mi-nister, der gesuchten Churwürde halber gehaltenen Con«ferenz verabredet und beschlossen worden: „Daß Chur«„ brandenburg seine OKoia bey dem Kaiser!. Hofe des«„ halb anwenden sollte,Dagegen der Herzog nickt allein„die Errichtung einer Confraternität, zwischen Chur«„brandenburg und dem Fürsten von Ostsrießland, da-„von Anno 169; ein Projekt nach Berlin geschickt„ worden, befördern, sondern auch zu Erhaltung eines„weitem Dedommagements, wegen des schwedischen„Einfalls, Dero getreue OEaia nicht ersparen wollte.,,Wie denn erst noch

ä) Anno 1715, als Se. Kömgl. Majestät in Preußendas Churhaus Hannover zum Ueberstusse ersucht, sei«nen vorhin ertheilten Consens zu derOstfriesischen An«

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