624 Zweyter Theil, vi Hauptftück, n Abschnitt,
wartschaft schriftlich zu wiederholen, Jhro Königl. Ma-jestät von Großbritannien geantworter: „DaßSie als„Churfürst zu Braunschweig dem König in Preußen„mit ihrem ConsenS nicht aus Handen gehen wollten;„daß der König bey Ihrem Versprechen gewiß wäre,„und Deroselben wenig verschlagen könne, ob Sie einen„schriftlichen Consens etliche Wochen früher oder>patec„ erhielten. „
tz. 5.) In der neuesten Wahlcapitulatkon sind überhauptalle ältere, denen damaligen Reichsconstitutionen gemäß,per lolum coulottlum eicckorslem legalisirte Anwartungenconstrmiret.
Vi6. Lapit. krancilci I. Arc. XI. §. 2 .
§. 6.) Die Churbrandenburgische Anwartschaft auf Ost-frießland ist inö besondere von Kaisern zu Kaisern solennikerbestätiget worden.
Viel. Oonürmacioiie8l.scipoI<Ii,^olep!ü, Laroli VI erParoli VII.
§. 7.) Von Anno 1675 an, bis auf den heutigen Tag, istweder ein andrer Reichs- noch Friedensschluß darzwischengekommen, welcher die in boo anno dein Churhause Brau.denburg von dem Reich zu verschaffen versicherte Schadlos.Haltung, noch auch die ex boc Laziite tänno 1694 ihm ge.gebene Anwartschaft auf Ostfricßland aufgehoben oder ent-kräftet hätte. Von Churbraunschweig wird dieses zwar an.gegeben, aber mit keiner Stelle aus einigen Reichs- oder Frie-densschlüffen erwiesen. Die im vorhergehenden Sahe an-gezogene, von Kaisern zu Kaisern continuirte solenne Confir-mationes bestätigen vielmehr den obigen Sah, und die fortwährende Reichöverbindung, bis durch Erledigung diesesFürstenthums, Churbrandenburg seine Gnugthuung erhalte.
§. 8. Es ist also das Reich beständig in seiner Obligationgeblieben, und in Kraft derselben, hat Churbrandenburg sichnicht an die Krön Schweden, sondern an das Reich, zu Ver-fchaffung seiner Jndemnisation, welche durch die myWllions
seyend