von Deduktionen. 625
spende Anwartschaftsertheilung geschehen, zu hatten gehabt.Wäre das Durchl. Churhaus Brandenburg nicht auf dieseArt zufrieden gestellt worden, sondern das Reich hätte ausdenen Mitteln der Krön Schweden dasselbe indemnisiren sol-len und wollen; so wären ohne Zweifel, die von dem Chur-hausc Braunschweig dermalen besitzende ehemalige schweb«,sthe Provinzen, hierzu das nächste Object gewesen, undmüßten stantL priucipio blannoverano , allenfalls wegendes Churbrandenburgischen ältern und stärker» Rechts, das-selbe noch heutiges Tages seyn, falls Jhro Königl. Maje-stät in Preußen durch Ostfrießland nicht indemnisirt bleibensollten.
§. 9. Nach Absterben des Ostfriesischen MannSstam-mss haben dannenhero Jhro Königl. Majestät in Preußenobvermeldte Jhro Anwartschaft geltend gemacht, und vondieser Grafschaft öffentlichen ruhigen Besitz in Reichsconst«.tukionsmäßiger Ordnung genommen, und nach der bey Kai-ser!. Majestät hievon geschehenen Anzeige, ein Reicheober-hauptliches Manutenenzdecrct darüber erhalten. Sie ha-ben diese Besitzergreifung gesummten Reichsständen notifi-ciret, zu dem Ostsriesischen Voro ihre Gesandschaft ohneChurbraunschweigischen anfänglichen Widerspruch, legitk-miret, auch darüber die Gratulationen, von dem Rheini-schen Vicariat aber die Belohnung und feithero von allenStänden die Titular eines Fürsten von Ostfrießland, wieauch von Kaiserl. Majestät noch neuerlich das Privilegiumcle non gppellanclo empfangen, und werden für den recht-mäßigen auctorisirten Landesherrn von Ostfrießland, vondem gesummten Reiche anerkannt und gehalten.
§. iO. Die von Churbraunschweig hierwider, ex cspitveiner Anno 169« mit dem damaligen Fürsten von Ostsrieß-land angeblich errichteten, und von denen Nachfolgern An-no 1725 und «7Z2 bestätigten Erbverbrüderung anißo ma-chende Einsprache, ist ganz irrelevant. Dann zu geschwei-ge«, daß