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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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626 Zweyter Theil, vi Hauptstück, n Abschnitt,

r) die Erbverbrüderung cle 1691 in nicht gerin-

gem Verdacht, einer, wo nicht supponirt doch retro da-tircen kiece, wegen der in dem IVken Satze beinerkreniäünrum des Hauses Hannover 60 ^nno 1694 Ac.stehet. So erscheinet

s) aus diesen 6ar>8 nicht undeutlich, daß Churbranden«bürg mit gutem Misten und Willen des Hauses Han-nover zu seinen Rechten auf Ostfrießland gelanget; dasonst auch

z) dieses HauS zu der Anno 1694 von Churbrandenburgöffentlich erhaltenen Expectanz, zu dem darüber ertheil-ten Lonloniu Llectorum und von allen folgenden Kai-sern wiederholten Bestätigung, wohl nicht ein ganzeshalbes Jahrhundert stille geschwiegen, und solche selbstwürde haben verjähren lassen. Es ist vielmehr

§) an dem, daß wenn auch Churbraunschweig, durchsolche angebliche Erbverbrüderung, schon eher als Chur-brandenburg ein Recht erlanget, solches demselben durchdie nachfolgende kacka sechsten wieder entsaget hatte.Wie wenig aber diese angebliche Erbverbrüderung, ge-gen die bey der Churbrandenburgischen Anwartschaftgeschehene faöia Imperatorum er imperii bestehen kön-ne, solches ist

z) aus dem Abgänge derjenigen Erfordernisse klar, dieso wohl nach denen gemeinen Lehnrechten, bey jeder Ver-änderung des Lehns- und Lehnmannes, als insbesonde-re bey denen ReichSfürstenthümern und Grafschaften,ohne Unterschied, ob die keusta ciato, oder wie Ostfrieß.land, oblata, Erb-oder andere Lehn seyn, in denen kai-serlichen Capitulationen erheischet werden.

Die Regel ist schon Anno r6<)i gewesen: daß eröffneteReichslehen nicht wieder vergeben, sondern beym Reiche be-halten werden sollen. ,

Die Ausnahme war in der leopoldischen Capitulation aufdie Bewilligung des Kaisers und der 8 Churfürsten gesetzet;welcher Consens m der Capitulation Carls des VIten auf