von Deduktionen. 627
das ganze übrige Reich extendkret, in der Capitulakion Fran«cisci l aber die Gültigkeit der vorhin von denen Churfürsten,nach denen damaligen Reichsconstitutionen allein verconsen-tirten Anwartschaften, ausdrücklich bestätiget worden.
Aus eben demselbigen Grunde nun, warum Churbran-denburg zu seiner Anno 1694 vom Kaiser erhaltenen Anwart-schaft, den Consenö der Churfürsten beyzubringen nöthiggehabt, hätte auch Churbraunfchwekg obgelegen, sein durchErbverbrüderung heimlich zu erlangen gesuchtes Erbrecht,auf ein dem Reich heimfälligeö Mayntehn, gehörig confir-miren und verconsentiren zu lassen; eben so wie das propares conrrabeme mit aufgestellte Haus Wolfenbüttel sol-ches nachzusuchen sich schuldig erachtet, wiewohlen bis anheroauch noch nicht bewerkstelliget hat. Die CapitulationeSCarls deß Viren Art. XXIX. und Francisci I Art. XI. §. 9.sagen mit dürren Worten: „Daß es IW. eonfirmirte Erb-„vergleiche seyn müssen, wenn die von andern erlangte Au-fwartung ihnen unprajudieirlich seyn sollen. „ Die in dergüldenen Bulle Kap. X denen Churfürsten zugeschriebeneFreyheit, Güther im Reich an sich zu bringen, mag Chur-braunschweig keineSweges von Beybringung dieser Confir-makiou dispensiren. Denn
1) hatte solches Anno 1691 bey Aufrichtung der angeb-lichen Erbverein, die Churwürde noch nicht einmal er-langet, und kann allenfalls seine nachhero erlangtePri«vilegia nicht auf rerro sclla erstrecken.
2) Sagt die güldene Bulle cn. loe. sechsten ausdrücklich,daß diese acgnilitlorres nach Art und Eigenschaft derGüter, Erbe alsErbe, Lehn als Lehn, mithin auch diesenach Lehnrecht geschehen sollen. Und
z) geben die mehrermeldke kaiserlichen CapitulationeS, we-gen der eröffneten Reichslehne, ohnehin deutlich MaaSund Ziel: und wie solche neuer als die güldene Bullesind; so könnte hierunter diese letztere wider jene allen-sallö nicht einmal angeführet werden.
Rr 4 Hätten