Buch 
Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
Entstehung
JPEG-Download
 

628 Zweyter Theil/ vi Hauptstück, n Abschnitt,

Hatten hieenachft die Fürsten zu Ostfrießland ein Rechtzu haben geglaubt, mit dem besessenen Reichslchn, als einemErblehn, willkührlick, ohne ConsenS des Kaisers und Reichsqug stomiu ciire<Ü> zu disponiren; so hakten sie aus demChurbrandenbui zischen Expectanzdecrek, selbsten hierzu An.laß, und in der Folgezeit genug gehabt, solches ihr Rechtbey Lebzeiten zu erweisen, da allenfalls Churbrandenburgseine Sarisfacrion auf andre Weise hatte erlangen kd> neu.Da aber dieses von Ihnen nicht geschehen, so mag dieses nachfünfzig Jahren einem l ei cio, und zwar, demjenigen ohnmög.kick offen stehen, der ex lupr» den Fürsten von Ost-freißland selbsten abgemahnet, wider die Churbrandenburgi-sche Expeccanz einige Opposition oder Bewegung zu machen.

Gleichwie nun aus diesem allen sonnenklarlich zu Tagelieget, daß die Anno 1691 angeblich errichtete Erbverbrüde-rung, zwischen Ostfrießland und Hannover, die Churbran-denburgische Rechte ganz und gar nicht umstoßen mögen:Also sind die weitere Anno 1725 und 1752 von denen folgen,den Ostfriesischen Fürsten geschehen seyn sollende Bestätigun-gen, dieser Erbverein viel zu spät erfolget, und ebenfalls mitviel zu großem Abmangel aller erforderlichen Legalitäten be»haftet, als daß sie denen Churbrandenburgischen schon zuvorerlangten jnribus guLliris in dem Wege stehen könnten.

§. n. In dieser Sache können JhroKönigl. Majest. inPreußen mit Churbraunschweig, Sich in Proceß vor demReichshöfrath einzulassen, nicht schuldig erachtet werden.Denn man kann

i) diese Sache nicht für ekneOaufgm privatem parrlum,noch auch Ihre» Königl. Majest in Preußen eigentlichfür den Ehurbraunschweigischen Gegentheil ansehen.Ostfrießland ist Ihnen zu Entladung einer von demKaiser und Reich übernommenen Schuldigkeit überge.ben worden. Mit dem Kaiser und Reich, nicht mitIhnen, müßte Churbraunschweig allenfalls seinen Streitführen. So wenig nun der Reichshöfrath

2) befug