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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
Entstehung
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von Deductionen. ' 629

2) befugt und im Stande ist zu sententioniren: Ob undwas Jhro Königl. Majestät in Preußen von Reichswegen, für eine Schadloshaltung in Consormitäc derReichsschlüffe 6s /Umo 1675 gebühre? So wenigkann er auch

z ) über die Anno 1694 geschehene Erfüllung dieses Reichs,schlaffes durch die Ostsriesische Anwartschaft, und überdie damalige sowohl, als nachgesalzte iäÄa Iwperaty-rum et Imperü hierunter, oder auch

4) über den von Churbraunschwcig in Zweifel ziehenwollenden Verstand, Wirkung und Währung, der inschon ermeldtem Lonclulo Imperii stipulirten Indem»nisation, und ob solche durch nachgesalzte Friedens,schlüffe erloschen? oder an die Krön Schweden undnicht an das Reich? etwan an die von Hannover be.sehende schwedische Provinzen, und nicht an Ostfrieß.land? oder wie sonsten? und von wem, zu suchen, zuleisten, und zu verschaffen sey? erkennen. Und da

5) bey dieser Sache überall eine allenfalsige Präjudicial.Interpretation der Reichsgesehe auch Friedensschlüssemit einschlüget, welche der Reichshofraths-Dijudicaturnicht unterworfen werden mag; so ist die Unstatthafttigkeit seiner Jurisdiction auch hieraus offenbarlich amTage. Ja, wenn man auch

6) nachgeben wollte, daß der Reichshofrath erkennenmöchte, ob die Erbverbrüderung 6c ^nno 1691 ihreRichtigkeit habe, und nicht supponirt oder retrodati'rtsey? so kann er doch wiederum keinen gerichtlichenAusspruch thun: Ob der Kaiser und das Reich guz6r>minus chrccluü befugt gewesen, da Sie jenes fgcInmvgsglli nicht confirmiret, mit einem öffentlichen Reichs,lehen, wie geschehen, zu disponircn?

Und Jhro Königl. Majest. in Preußen sind allenfallsnicht gehalten, hierunter zartes rei wegen derer jurnunet ksäkorum des Kaisers und des Reichs, zu vertreten,Rr ; §.-2. Jhro