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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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voll den Hof - und Staats - Reden. 66i

dem !eib und Blut zu Diensten. Die gegenwärtigen treu»gehorsamsten Stände versichern Ew. Majestät durch michhiervon, und sie empfehlen sich insgesammt i» tiefster Ehr-furckt zu Dero allerhöchsten Königl. und Landesfürstl. Huldund Gnade.

XI.

Rede des Grafen von Bentink, bey Einführungdes Prinzen vonOranien, als Statthalter, Mdie Versammlung der General-Sraaten.

Edle und Großniägcnde Herren!

Es hat der göttlichen Vorsicht gefallen, die Umständeder Sachen also zu lenken, daß Sc. Hoheit, der Herr Prinzvon Oranien und von Nassau, zu denen erhabenen Würdeneines Statthalters, Capitain, Generals und Admirals, vonjeder der 7 Provinzen insbesondre erhoben worden, unddaß die Generalstaaten seiner Durch!. Person die Aemtereines Capitains, Generals und Admirals von der Unionübertragen. Es ist auch in diesen Qualitäten, Edle undGroßmögc-nde Herren, daß ich die Ehre habe, unter siein diesem Rathe den Prinzen von Oranien und von Nassau,in Gleichförmigkeit veralten Gebräuche, der Grundgesetzedieses Staats und der besondern Verfassung dieses Rathseinzuführen.

Wir hoffen, daß die Herstellung unsrer alten Regke-rungeform auch die Einkracht in dem Staate herstellen,daselbst die Berathschlagungen zu rechter Zeit zu ihrer Reifebefördern, den gehörigen Nachdruck zu ihrer Ausführunggeben, und endlich eine gerechte und weise Austheilung derStrafen und Belohnungen, ohne welche, keine Regierungbestehen kann, nach sich ziehen werde.

Es ist durch diese Mittel und unter der Regierung de.rer Prinzen von Oralsten geschehen, daß ehemaln unsre Rc.

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