vernichtet werdest; AufdenGrentzen nimmst man sie weg/ und entfer-net sie in das Land / um ihnen die Handreichung und Correspostdenrender Nachbarn zu entziehen/ und werden sie möglich von allen Mitteln der-maßen ausgesogen/ daß sie endlich muffen vergehen/ und nicht bestehenkönnen.Durch diese Abmattung und Ausmerglung gewinnet die Ottoman-nischePförte erstlich alleMittel solcheMnterthanen/und über das dieSicher-heit/daß sie von allenMitteln entblöst/dieGedancken nicht werden schöpffen/dasfrembdeJoch abzuwerffen/sondern gedultig sich muffen darunt ergeben/weil keine Hoffnung ist/ den Unglücks. Stand zu verändern/endlich sterbensie aus/ und kommet/ durch den Ab- und Ausgang/ die Mahometische Be-kantnis in eine vollkommene Erhöhung.
Die dritte Haubt-LUaxim ist wider den Adel/ nemlichen keine Edel-leute im gantzen Reich zu dulten/ als die würcklich den Säbel tragen zuDiensten des Sultans / alle andere Vasallen und Unterthanen/ welcheunter der Ottomannischen Pforten Bottmassigkeit Schatten finden undwohnen/ die müssen entweders/ ausgenommen diejenigen/ welche im Mi-m'sterto und sonsten in Sultanischen Diensten sind/ durch denGewerbderKauffmamffchafft oder der Hand-Arbeit Mechanischer Künsten/ oder abeeden Land- und Acker-Bau sich nehren. Dahero entspringt die Verach-tung der Künsten/ und zu dem Ende sind die Druckereyen verboten/ damitdas Schwerdt allezeit den Vorzug behalte/ und der Adel bey demKriegs-Volck allein verbleibe / in einer Monarchie / deren Haubt-Zweck ist dieunaufhörliche Usurpation ftembder Ländern/ durch diese Maxime gewin-net die Ottomannische Regierung die Sicherheit/ alle dapfferste Gemütherdurch Kriegs-Dienste dem Sultan zu verbinden/ und die unruhige Köpffe/so in dem Reich Widerwärtigkeiten und Empörungen anspinnen und süß-ten könten/aus dem Cament solcher gefährlichenVornehmungen undVer-dindnissenzulmrigL/und inKriegs-WürckungengegenausländischeMach-ten zu brechen; Ja durch diese Regierungs-Regel bleibt die Oberherr-schung bey der Militz / und das gantze Volck im Zwang.
Nunmehro gelange ich zu der vierdtsnHaubr-Maxim/ diese Mo-narchie/ welche bestehet in dem Besitz aller liegenden Güter der Untertha-nen/ Anerwogen keiner sich rühmen mag/ eigenthümlicher Herr zu/eynüber Haus und Hof/ Land und Bau/ sondern alle Provintzen und Lände-reyen werden von fünff zu fünff Jahren dem Meistbietenden vermuthet.Also/daß die Mieth-Vogte allein die Früchte der Erden und aller Gewach-sen heben/ und diejenige / weiche arbeiten/ das blosse Brod von ihrem er-worbenen Schweiß und Blut genieffem Durch diese Maxime LiessenSie Emkünffte der gantzen Monarchie'durch starcke Quellen und Flusse imöle Schatz-Kammer/ und wann der Sultan wilj/ k-an tk noch darzu au-